Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1356 
Wird die Abschreibung in Folge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens 
oder in Folge des Eintrittes in ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältniß beantragt, 
so hat das Rentamt, soferne ihm nicht die Gründe in dem Antrage glaubhaft dargelegt 
oder amtsbekannt sind, von der durch Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes eingeräumten Befugniß 
der Einverlangung von Nachweisen Gebrauch zu machen. Die Abschreibung der Steuer 
bleibt in diesem Falle bis zur Einbringung genügender Nachweise ausgesetzt. 
7*“, 
Die Berücksichtigung der Ab= und Zugänge erfolgt durch das Rentamt nach Maß- 
gabe der in Art. 62 des Gesetzes gegebenen Bestimmungen. 
Von der erfolgten Festsetzung der Steuer für die in Zugang gekommenen Pflich- 
tigen sind die letzteren mittelst verschlossener Zuschrift gegen Behändigungsnachweis unter 
dem Beifügen in Kenntniß zu setzen, daß gegen die festgestellte Steuer innerhalb einer 
ausschließenden Frist von zwei Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, beim 
Rentamte schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden könne. 
Behandlung der Mehrungen und Minderungen. 
G. 9. 
Die Termine für die Anzeige der im Lause der Steuerperiode eine Aenderung der 
Einkommensteuer bedingenden Mehrungen am Jahresbetrage des steuerbaren Einkommess 
sind von den k. Regierungsfinanzkammern je einmal im Jahre, und zwar zu Begimn des 
dem treffenden (ersten, zweiten 2c.) Jahre der Steuerperiode nächstfolgenden Kalenderjahres 
so rechtzeitig zu bestimmen, daß die rentamtlichen Feststellungen mit Wirksamkeit vom 
nächstfolgenden Kalenderjahre an vorgenommen, und etwaige gegen dieselben eingelegte 
Einsprachen von dem im zweiten Jahre der Steuerperiode zusammentretenden Steuerans- 
schusse für die Anlage der Kapitalrentensteuer (Art. 17 des Kapitalrentensteuergesetzes) und 
von dem im vierten Jahre der Steuerperiode zusammentretenden Steuerausschusse für die 
nächste Einkommensteueranlage beschieden werden können. Die Termine sind von den 
Rentämtern unter Hinweis auf die in Art. 65, 66 und 68 Ziff. 4 des Gesetzes ent- 
haltenen Strafbestimmungen bekannt zu machen; in Gemeinden außerhalb des Rentamts- 
sitzes kann für die ortsübliche Bekanntmachung die Vermittelung der Gemeindebehörde in 
Anspruch genommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.