K 71. 1357
Anträge auf Minderung der Einkommensteuer gemäß Art. 63 Abs. 1 des Gesetzes
können jederzeit, und zwar nach Wahl des Betheiligten beim Rentamte oder durch Ver-
mittelung der Gemeindebehörde eingereicht werden. In jedem Falle muß bei Stellung des
Antrages der Jahresbetrag der Minderung des steuerbaren Einkommens und die Veran-
lassung der Minderung genau angegeben werden. Sind derartige Anträge bei der Ge-
meindebehörde gestellt, so hat die letztere deren sofortige Einsendung an das Rentamt
zu bewirken. Soferne dem Rentamte die Gründe der Minderung nicht in dem Antrage
glaubhaft dargestellt oder amtsbekannt sind, hat dasselbe von der in Art. 63 Abs. 3 des
Gesetzes eingeräumten Befugniß der Einverlangung von Nachweisen Gebrauch zu machen.
C 10.
Die Berücksichtigung der Mehrungen oder Minderungen an der Steuer erfolgt durch
das Rentamt nach Maßgabe der in Art. 63 des Gesetzes ertheilten Vorschriften. ·
Von der erfolgten neuen Festsetzung der Einkommensteuer ist der Pflichtige unter
entsprechender Anwendung der oben in 8. 8 Abs. 2 ertheilten Anweisungen in Kenntniß
zu setzen.
Weitere Bestimmungen über die Aenderungen (Zu- und Abgänge, dann
Mehrungen und Minderungen) an der Einkommensteuer.
G. 11. .
Die in Folge der Zu- oder Abgänge, dann Mehrungen oder Minderungen an der
Steuer eintretenden Aenderungen werden in den Steuerlisten in der seither üblichen Weise
berücksichtiget, wobei Folgendes zu bemerken ist:
a) Die vorzunehmenden Abschreibungen sind in jener Steuerliste zu vollziehen,
in welcher die seinerzeit definitiv festgestellte Einkommensteuer enthalten war. —
& 26 und 30 der Vollzugsvorschriften vom 79. Juli 1881 und Vorbemer-
kungen auf Beil. VIII zu denselben.
b) Der Eintrag der Steuerzugänge und ebenso die Zuschreibung der neuen Steuer-
größen im Falle einer Mehrung oder Minderung der Einkommensteuer findet
durchgängig in der Steuerliste A statt, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe