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dem Rentamte schriftlich oder mündlich Berufung eingelegt werden könne. Hinsichtlich der
von dem Pflichtigen oder dem ärarialischen Vertreter eingelegten Berufungen kommen die
Bestimmungen in §§#. 32— 34 der Vollzugsvorschriften vom 29. Juli 1881 zur gleich-
mäßigen oder sinnentsprechenden Anwendung.
G. 13.
Auf Grund der durch Ab= und Zuschreibung berichtigten Steuerlisten erfolgt die Her-
stellung eines speziellen Aenderungsausweises sowie des summarischen Einkommensteuer-
Registers. Für den speziellen Aenderungsausweis ist ein Schema, je nach Maßgabe des
für die Berichtigung in den Steuerlisten eingehaltenen Verfahrens (vergl. S. 11), den
Rentämtern seitens der k. Regierungsfinanzkammern mitzutheilen, für das summarische Register
ist das Formular auf Beilage B enthalten.
Die speziellen Aenderungsausweise und die summarischen Register sind nebst den Steuer-
listen, den von den Pflichtigen und dem ärarialischen Vertreter eingelegten, nicht durch
Unterwerfung des Betheiligten erledigten Berufungen, dem etwa erforderlichen Nachholungs-
oder Rückvergütungsverzeichnisse, sowie allen bezüglichen Aktenstücken der k. Regierungs-
finanzkammer an jenen Terminen, welche dieselbe hiefür bestimmen wird, in Vorlage zu
bringen.
Die Revision und Festsetzung des Steuersolls für das betreffende Jahr erfolgt un-
abhängig von der Bescheidung der Berufungen, jedoch unter entsprechender Wahrnehmung
der in HF. 35 Abs. 5 der Vollzugsvorschriften vom 29. Juli 1881 getroffenen Bestimmung.
III. Kapitalrentensteuer.
S. 14.
Die vorstehenden Vorschriften finden im Allgemeinen auch auf die Zu- und Abgänge,
dann Mehrungen und Minderungen bei der Kapitalrentensteuer gleichmäßige oder sinn-
entsprechende Anwendung, soweit nicht im Kapitalrentensteuergesetze oder in der gegen-
wärtigen Bekanntmachung eine abweichende Bestimmung getroffen ist.
In dieser Beziehung ist insbesondere hervorzuheben, daß bei der Kapitalrentensteuer
nicht nur die Zu= und Abgänge, sondern auch die Mehrungen und Minderungen schon
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