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mit dem nächsten Steuerziele nach Eintritt der Voraussetzungen wirksam werden (Art. 21
des Kapitalrentensteuergesetzes), und daß eine Aenderung der Kapitalrentensteuer dann ein-
tritt, wenn die Mehrung oder Minderung der Jahresrente den Betrag von 100 M. über-
schreitet, vorausgesetzt, daß sie überhaupt durch eine Vermehrung oder Verminderung der
zinsbaren Kapitalien herbeigeführt ist (Art. 23 des Kapitalrentensteuergesetzes).
g. 15.
Wenn innerhalb der zweijährigen Steuerperiode eine Person, welche bisher keine
steuerbare Kapitalrente bezogen hatte, in den Bezug einer solchen tritt, oder wenn eine
Person durch Niederlassung im Königreiche (Art. 9) steuerpflichtig wird, wenn sich ferner
innerhalb der Steuerperiode für eine bereits mit Kapitalrentensteuer belegte Person eine,
die Aenderung der Stener bedingende Mehrung der Kapitalrente ergibt, so sind diese Per-
sonen oder deren gesetzliche Vertreter gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. a und Art. 24 Abfs. 1
des Gesetzes gehalten, über den Zugang, oder über die eingetretene Mehrung nach Vor-
schrift des Art. 12 eine Steuererklärung entweder beim Rentamte oder bei der Gemeinte-
behörde behufs Uebermittelung an das Rentamt abzugeben. In dieser Erklärung muß rer
Zeitpunkt des Zuganges oder des Eintrittes der Mehrung genau bezeichnet werden.
DOie Termine für Abgabe dieser Erklärungen sind von den k. Regierungsfina=
kamme"n je einmal im Jahre, und zwar zu Beginn des dem treffenden Jahre der Steuer-
periode nächstfolgenden Kalenderjahres in der Weise zu bestimmen, daß dieselben mit den
für die Anzeige der Einkommensmehrungen festzusetzenden Terminen (C. 9 Abs. 1 oben)
thunlichst zusammenfallen und mit denselben gleichzeitig veröffentlicht werden können.
Für diese Steuererklärungen kommt das als Beilage IV zur Bekanntmachung vom
29. Juli 1881 (Ges.= u. Ver.-Bl. S. 956) vorgeschriebene Formular der Fassionsliste,
welches vom Rentamte oder von der Gemeindebehörde unentgeldlich verabfolgt wird, in
Anwendung.
Werden solche Erklärungen bei der Gemeindebehörde abgegeben, so hat letztere nach
Umfluß des festgesetzten Termines deren sofortige Einsendung an das Rentamt zu
bewirken.
Pflichtige, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, welche absichtlich der in Art. 24
Abs. ansgesbrocheiten Verpflichtung zur Erklärungsabgabe über den Zugang zur Kopitel-