Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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6. 18. 
Das summarische Kapitalrentensteuer-Register ist nach dem auf Beilage C angefügten 
JFormulare herzustellen. 
III. Schlußbestimmungen. 
G. 19. 
Die vorstehenden Anordnungen treten mit dem 1. Januar 1882 in Wirksammkeit. 
Die k. Regierungsfinanzkammern werden dafür Sorge tragen, daß die Rentämter 
baldigst mit einem genügenden Vorrathe der nach F. 3 und beziehungsweise H. 15 nöthigen 
Formularien zum eigenen Gebrauche und zur Verabreichung an die Gemeindebehörden ver- 
sehen werden. 
Die Kosten dieser Formularien sind aus der Staatskasse zu bestreiten und auf Regie 
der direkten Steuern zu verrechnen. 
g. 20. 
Gegenwärtige Bekanntmachung ist mit den zum Vollzuge derselben noch erforderlichen 
Anweisungen im Kreisamtsblatte zu veröffentlichen. 
München, den 14. Dezember 1881. 
v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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