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vorschriftsgemäß zu verwenden. (Vergl. auch S#. 2, 3 und 4 Abs. 1—4, 8. 8 Abs. 1,
# 9 der erwähnten Bekanntmachung vom 17. September 1879.)
Bezüglich der Gebühren für jene Quittungen, welche Rechnungsbelege für 1881
bilden, haben jedoch noch die bisherigen Vorschriften Anwendung zu finden, wenn auch
die Ausstellung der Quittung erst im Jahre 1882 erfolgt.
München, den 27. Dezember 1881.
v. RNiedel. rhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Luber.
Hofdienst-Machrichten. k. Stabsoffizianten im genannten Suw#
in provisorischer Eigenschaft zu ernenna:
Seine Majestät der König haben 2) dem k. Stabsarzte Dr. Joh. J#
Sich mit Allerhöchstem Signate d. d. Hohen- Fahrer den Titel und Rang eines
schwangau den 21. Dezember l. Is. aller- Königlichen Medizinalrathes und
gnädigst bewogen gefunden, 3) den Hofärzten Dr. Alfred Halm ud
1) den bisherigen Funktionär im k. Oberst- Dr. Ludwig Becker den Titrel emes
hofmeisterstabe, Karl von Hartz, vom Königlichen Hofstabsarztes,
1. Januar 1882 angefangen, zum sämmtlichen gebührenfrei, zu verleihen.