Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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und dem Abfallholze, in den Pfarrhof zu Neunkirchen zu fahren, wogegen den die 
Fuhren leistenden Bauern von dem Pfarrer Bier und Brod verabreicht wurde. 
Nachdem obiger Auflage gemäß Jahre hindurch von der Filialgemeinde Stockau dem 
Pfarrer ein Pferd zur Verfügung gestellt worden war, schlossen am 23. Januar 1769 
der damalige Pfarrer Christian Friedrich Feder in Neunkirchen und, nach der Behauptung 
der Filialgemeinde Stockau, die Anspann besitzenden 10 Bauern von Stockau, nach der 
Behauptung der Pfarrstiftung, die 10 im Vertrage unterzeichneten Personen Namens 
der Gemeinde Stockau, ein schriftliches Uebereinkommen dahin ab: 
„daß, weil die Gemeinde zu Stockau dermalen wegen Mangel der Pferde 
an denen Sonntagen, da der Gottesdienst in der Kirche auf gedachtem Flal 
Stockau zu halten ist, den Pfarrer dahin abzuholen sich außer Stand gesetzt 
sieht, derselbe für seine Hinaufkunft selbsten sorgen will, dahingegen gedaßzte 
Gemeinde zu Stockau verspricht, daß sie hinfüro des Pfarrers Besoldungszolz 
nebst den Büscheln und Afterschlägen aus der Kragnitz oder wo es sonsten an- 
gewiesen werden möge, ganz umsonst und ohne sich Trunk und Brod reichen zu 
lassen, gleichwie bishero gewöhnlich gewesen, führen wolle." 
Dieses Uebereinkommen wurde nun gleichfalls längere Zeit hindurch beiderseits eingehalte. 
Im Jahre 1834 entstanden indessen hierüber Streitigkeiten zwischen dem Pfäarwr 
und der Gemeinde Stockau. 
Letztere verweigerte die Holzfuhren und der Pfarrer verlangte wieder die Stellmg 
des Pferdes; später vereinigte man sich dahin, wieder nach dem Vertrage von 1769 z 
verfahren. 
Im Jahre 1860 brachen neue Streitigkeiten aus; die Gemeinde Stockau bestit 
nicht nur ihre Verpflichtung zur Stellung eines Pferdes, sondern auch das Recht des 
Pfarrers auf Leistung der Holzfuhren. 
Diese Streitigkeiten wurden durch einen Vergleich vom 19. April 1860 beendigt, in 
welchem sich die Filialgemeinde Stockau verpflichtete, an den Pfarrer statt der bean- 
spruchten Holzfuhren eine jährliche Entschädigung von 20 fl. zu verabreichen, wobei aber 
ausdrücklich festgestellt wurde, daß sich beide Theile durch diesen Vergleich in ihren Rechten 
hinsichtlich der fraglichen Holzfuhren in nichts vergeben haben wollten.
	        
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