Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Im Jahre 1872 wurde von dem damaligen Pfarrer wieder die Beifuhr des Holzes 
in Natur verlangt; die Filialgemeinde anerkannte aber weder eine Verpflichtung hiezu noch 
eine solche zu einer Geldentschädigung. 
Um die Sache zum endlichen Austrage zu bringen, wandte sich nun der damalige 
Pfarrverweser mit einer Eingabe vom 15. Mai 1877 an das k. Bezirksamt Bayreuth 
und stellte unter näherer thatsächlicher und rechtlicher Begründung der Ansprüche der Pfarr- 
stiftung die Bitte, auszusprechen: 
die Gemeinde Stockau sei schuldig, dem Pfarrer zu Neunkirchen sein in 
8 Klastern bestehendes Besoldungsholz nebst Abfällen unentgeldlich in den Hof 
zu fahren. 
Das Bezirksamt instruirte die Sache, die Filialgemeinde Stockau stellte ihre Verpflichtung 
abermals entschieden in Abrede und nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen erfolgte 
am 22. Februar 1878 von Seite des ersteren Beschluß dahin: 
Es sei die Filialgemeinde Stockau schuldig, das dem Pfarrer in Neun- 
kirchen zustehende Rechtholz nebst Abfällen, wo immer dasselbe angewiesen 
werden möge, unentgeldlich in den Pfarrhof zu fahren. 
Dieser Beschluß beruht auf der Erwägung, daß die in dem Erlasse vom 13. Mai 1737 
der Filiale Stockau gemachte Auflage zur Stellung eines Pferdes unbestreitbar den Cha- 
rakter einer aus dem Parochial-Verbande entsprungenen Last an sich trage, daß durch das 
Uebereinkommen vom 23. Jänner 1769 die Filialgemeinde Stockau verpflichtet worden sei, 
an Stelle der bisherigen Verbindlichkeit zur Haltung eines Filialpferdes nunmehr die Bei- 
fuhr des Pfarrbesoldungsholzes statt der bisher üblichen Gegenreichniß von Bier und Brod 
ganz unentgeldlich zu leisten, daß also wohl die Art der Leistung geändert worden, die 
rechtliche Natur derselben aber bestehen geblieben, die Eigenschaft der primären Verpflichtung 
als einer aus dem pfarrlichen Verbande herrührenden Last auf die hiefür substituirte Leistung 
der unentgeldlichen Holzfuhr übergegangen sei, und nachdem sohin die fragliche Holzbeifuhr 
seit jenem Uebereinkommen nicht mehr in einem grundgerichts= oder zehentherrlichen Ver- 
bande ihre Grundlage gehabt habe, auch von einer Anwendung des Grundentlastungsgesetes 
vom 4. Juui 1848 auf dieselbe keine Rede sein könne. 
Von dieser Erwägung ausgehend, nimmt das Bezirksamt weiter an, daß der Vertrag 
vom 23. Januar 1769, weil in keiner Weise von einer der Parteien rechtsförmlich auf- 
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