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I. Entschädigung für getödtete Thiert.
Art. 1.
Die nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen, und in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes zu
leistende Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser An-
ordnung an der Seuche gefallenen Thiere wird von der Staatskassa gewährt.
Art. 2.
Außer den in §§. 61 und 63 des Reichsgesetzes bezeichneten Ausnahmen von der
Entschädigungspflicht wird auch in den Fällen des §F. 62 des Reichsgesetzes eine Entschä-
digung nicht gewährt.
Art. 3.
Soweit nicht feststeht, daß in Gemäßheit des Art. 2 eine Entschädigung überhaupt
nicht gewährt wird, muß behufs Ermittlung derselben der gemeine Werth des Thieres,
sowie der Werth der dem Besitzer etwa zur Verfügung bleibenden Theile desselben durch
Schätzung festgestellt werden.
Der Werth des Thieres ist thunlichst noch vor der Tödtung, der Werth der Theile
sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes desselben (Art. 6) abzuschätzen.
Art. 4.
Die Schätzung erfolgt durch eine Kommission, welche aus dem beamteten Thierarzte,
einem Angehörigen der betreffenden Gemeinde und einem weiteren Sachverständigen ge-
bildet wird.
Der zu berufende Gemeindeangehörige wird von der Gemeindebehörde, der weitere
Sachverständige von der Distriktspolizeibehörde, in München vom Magistrate, für den ein-
zelnen Schätzungsfall bestimmt. Die Distriktspolizeibehörde hat die Auswahl aus denjenigen
Bezirksangehörigen zu treffen, welche hiefür in genügender Anzahl von den Distriktsräthen,
in unmittelbaren Städten von den Gemeindebevollmächtigten, auf die Dauer ihrer Wahl-
perioden bezeichnet werden. Bis zu der auf den Erlaß dieses Gesetzes nächstfolgenden