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gelöst und durch eine hundertjährige Observanz geheiligt, bis zur Stunde noch vollkommen
zu Recht bestehe, sowohl das Halten eines Filialpferdes als auch die an dessen Stelle ge-
tretene unentgeldliche Holzfuhrleistung eine Verpflichtung der gesammten Filial -Gemeinde
Stockau geworden sei, und die vertragsmäßige Verpflichtung keineswegs nur für die im
Vertrage vom 23. Jänner 1769 unterschriebenen Bauern von Stockau bestehe, daß ferner,
weil es sich nicht um eine dem Gebiete des Privatrechtes angehörige Forderung des Pfar-
amtes Neunkirchen, sondern um eine dem Parochialverbande entsprungene, daher dem
öffentlichen Rechte angehörige Verbindlichkeit handle, nach §. 50 der Allerhöchsten Forna-
tionsverordnung vom 17. Dezember 1825 zur Entscheidung der hier obschwebenden Stret-
frage nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig sei.
Auf die gegen diesen Beschluß sowohl von der Filialgemeinde Stockau, als von
einer Anzahl Kirchengemeindeglieder von Stockau und Lessau ergriffenen Berufung,
wurde am 6. November 1878 von der k. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innem,
der erstinstanzielle Bescheid aus den demselben unterstellten Gründen bestätigt.
In der Berufungsschrift der Kirchengemeindeglieder war auch die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden bestritten worden.
Am 24. März 1880 reichten nun der Oekonom Thomas Raab und 14 Genosfen
von Stockau bei dem Landgerichte Bayreuth eine Klageschrift gegen die Pfarrstiftug
Neunkirchen ein, in welcher gebeten wird, zu erkennen:
die Kläger seien nicht schuldig, das aus der Staatswaldung dem jeweill##n
Pfarrer zu Neun kirchen jährlich anzuweisende Holz unentgeldlich zu führe:;
eventuell,
die Kläger seien nur schuldig, dem jeweiligen Pfarrer zu Neunkirchen a#
den Sonn= und Feiertagen, wenn der Weg von Neunkirchen nach Stockau wegen
des Schnees, Regens oder sonst schlimm und übel zu passiren ist, ein Pfad
zum Reiten oder Schlittenfahren zu schicken.
Ueber diese Klage wurde am 10. Januar 1881 von der Civilkammer des Land=
gerichtes Bayreuth verhandelt. Sie wurde unter Wiederholung der vorangeführten That-
sachen auf die Behauptung gegründet, daß die aus der Zeit vor 1737 herrührende und
seit Jahrhunderten bestehende, auf Herkommen beruhende Verpflichtung der Anspann besittzen-