Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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den Bauern in Stockau, das Rechtholz des Pfarrers zu Neunkirchen in den Pfarr- 
hof daselbst zu fahren, wofür ihnen vom Pfarrer Bier und Brod gewährt wurde, als eine 
auf Privatrecht beruhende Naturalfrohn aufzufassen sei, welche durch das Grundentlastungs- 
gesetz vom 4. Juni 1848 ihre Aufhebung gefunden habe. 
Der Behauptung der beklagten Partei gegenüber, daß ihr das fragliche Holzfuhrrecht 
nicht gegen einzelne Personen der Filialgemeinde Stockau, sondern gegen letztere selbst 
zustehe, wurde die erhobene Klage mit Zustimmung der Beklagten insoferne erweitert, als 
nunmehr die gesammte Filialgemeinde Stockau als Klägerin erachtet und für sie obiges 
Petitum gestellt, beziehungsweise der begonnene Rechtsstreit von der Filialgemeinde aufge- 
nommen und im Namen der sämmtlichen die Filialgemeinde Stockau bildenden Parochianen 
durchgeführt wurde. 
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Gerichte. 
Es wurde zunächst über diese Frage verhandelt und mit Urtheil des Landgerichts 
Bayreuth, verkündet am 10. Januar 1881, ausgesprochen: 
daß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen werde. 
Das genannte Gericht gelangte nemlich auf Grund der vorliegenden Beweisbehelfe zu 
der Annahme, daß die in Frage stehende Holzfuhrleistung nicht aus öffentlichem Rechte ent- 
sprungen sei, sondern auf einem Privatrechtstitel beruhe, ihren privatrechtlichen Charakter 
auch weder durch den Vertrag von 1769 noch durch den Eintrag in die pfarramtlichen 
Fassionen verloren habe. 
In Folge dieses Urtheiles erhob die k. Regierung, Kammer des Innern, laut Mit- 
theilung vom 26. pr. 29. Januar 1881 an das k. Landgericht den Competenz-Conflict 
unter der Erklärung, daß der Rechtsweg in vorliegender Sache als unzulässig erachtet werde, 
und zwar aus den in dem bezirksamtlichen Beschlusse vom 22. Februar 1878 niedergelegten 
Gründen. 
Der Competenz-Conflict wurde ordnungsmäßig instruirt. 
Der Vertreter der Filialgemeinde Stockau, Rechtsanwalt Gewinner von Bayreuth, 
stellte in einer Denkschrift vom 21. pr. 22. Februar 1881 den Antrag: 
der k. Gerichtshof für Competenz-Conflicte wolle die Gerichte für zuständig 
erklären.
	        
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