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den Bauern in Stockau, das Rechtholz des Pfarrers zu Neunkirchen in den Pfarr-
hof daselbst zu fahren, wofür ihnen vom Pfarrer Bier und Brod gewährt wurde, als eine
auf Privatrecht beruhende Naturalfrohn aufzufassen sei, welche durch das Grundentlastungs-
gesetz vom 4. Juni 1848 ihre Aufhebung gefunden habe.
Der Behauptung der beklagten Partei gegenüber, daß ihr das fragliche Holzfuhrrecht
nicht gegen einzelne Personen der Filialgemeinde Stockau, sondern gegen letztere selbst
zustehe, wurde die erhobene Klage mit Zustimmung der Beklagten insoferne erweitert, als
nunmehr die gesammte Filialgemeinde Stockau als Klägerin erachtet und für sie obiges
Petitum gestellt, beziehungsweise der begonnene Rechtsstreit von der Filialgemeinde aufge-
nommen und im Namen der sämmtlichen die Filialgemeinde Stockau bildenden Parochianen
durchgeführt wurde.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Gerichte.
Es wurde zunächst über diese Frage verhandelt und mit Urtheil des Landgerichts
Bayreuth, verkündet am 10. Januar 1881, ausgesprochen:
daß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen werde.
Das genannte Gericht gelangte nemlich auf Grund der vorliegenden Beweisbehelfe zu
der Annahme, daß die in Frage stehende Holzfuhrleistung nicht aus öffentlichem Rechte ent-
sprungen sei, sondern auf einem Privatrechtstitel beruhe, ihren privatrechtlichen Charakter
auch weder durch den Vertrag von 1769 noch durch den Eintrag in die pfarramtlichen
Fassionen verloren habe.
In Folge dieses Urtheiles erhob die k. Regierung, Kammer des Innern, laut Mit-
theilung vom 26. pr. 29. Januar 1881 an das k. Landgericht den Competenz-Conflict
unter der Erklärung, daß der Rechtsweg in vorliegender Sache als unzulässig erachtet werde,
und zwar aus den in dem bezirksamtlichen Beschlusse vom 22. Februar 1878 niedergelegten
Gründen.
Der Competenz-Conflict wurde ordnungsmäßig instruirt.
Der Vertreter der Filialgemeinde Stockau, Rechtsanwalt Gewinner von Bayreuth,
stellte in einer Denkschrift vom 21. pr. 22. Februar 1881 den Antrag:
der k. Gerichtshof für Competenz-Conflicte wolle die Gerichte für zuständig
erklären.