Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Zur Begründung dieses Antrages suchte derselbe aus den vorliegenden aktenmäßigen 
Behelfen darzuthun, daß die in Frage stehende Holzfuhrleistung auf privatrechtlichem Bitel 
beruhe, ein im grund= und zehentherrlichen Verbande wurzelnder persönlicher Naturalfrohn- 
dienst sei, und ihre rechtliche Natur weder durch den Vertrag von 1769 noch durch die 
bisherige Uebung und den Eintrag derselben in die Pfarrfassionen verloren habe. Von 
Seite des Vertreters der Pfarrstiftung, k. Advokaten Käfferlein in Bayreuth, wurde 
in einer Denkschrift vom 22. pr. 22. Februar 1884 der Antrag gestellt, auszusprechen: 
daß in der vorwürfigen Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien. 
Dieser Antrag wird durch den gleichfalls auf die vorliegenden aktenmäßigen Behelfe 
sich stützenden Nachweis zu begründen versucht, daß die besagte Holzfuhrleistung sich als ein 
hergebrachtes dotationsmäßiges Reichniß einer Filialkirchengemeinde an eine Pfarrstiftung 
darstelle, bei welchem ein privatrechtlicher Verpflichtungsgrund nicht bestehe, und daß diesele 
den in dem Parochial-Verbande begründeten öffentlich rechtlichen Charakter jedenfalls nit 
dem Abschlusse des Vertrages vom 23. Januar 1769 oder doch durch Herkommen und 
fortgesetzte Uebung angenommen habe, mit welcher Voraussetzung die Zuständigkeit der Ee- 
richte zur Entscheidung in vorliegender Sache ausgeschlossen sei. 
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher für die Betheiligten Vertreter nicht 
erschienen waren, trug der ernannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes ror 
unter Vorlesen des bezirksamtlichen Beschlusses vom 22 Februar 1878, des Beschlußes 
der k. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, vom 6. November 1878, des 
Urtheils des k. Landgerichtes Bayreuth vom 10. Januar 1881, dann der von den beiden 
Parteivertretern eingereichten Denkschriften. 
Der k. Oberstaatsanwalt begründete seinen Antrag dahin, auszusprechen: 
daß in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien. 
Diesem Antrage war auch stattzugeben. 
Die Zuständigkeit der Gerichte, über einen vor ihnen klageweise verfolgten Anspruch 
materiell zu entscheiden, ist, soferne nicht besondere gesetzliche Bestimmungen eine Ausnahne 
begründen, durch die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches bedingt. 
Für die Beurtheilung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch privatrechtlicher 
Natur sei, ist dessen thatsächliche Begründung maßgebend.
	        
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