Zur Begründung dieses Antrages suchte derselbe aus den vorliegenden aktenmäßigen
Behelfen darzuthun, daß die in Frage stehende Holzfuhrleistung auf privatrechtlichem Bitel
beruhe, ein im grund= und zehentherrlichen Verbande wurzelnder persönlicher Naturalfrohn-
dienst sei, und ihre rechtliche Natur weder durch den Vertrag von 1769 noch durch die
bisherige Uebung und den Eintrag derselben in die Pfarrfassionen verloren habe. Von
Seite des Vertreters der Pfarrstiftung, k. Advokaten Käfferlein in Bayreuth, wurde
in einer Denkschrift vom 22. pr. 22. Februar 1884 der Antrag gestellt, auszusprechen:
daß in der vorwürfigen Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Dieser Antrag wird durch den gleichfalls auf die vorliegenden aktenmäßigen Behelfe
sich stützenden Nachweis zu begründen versucht, daß die besagte Holzfuhrleistung sich als ein
hergebrachtes dotationsmäßiges Reichniß einer Filialkirchengemeinde an eine Pfarrstiftung
darstelle, bei welchem ein privatrechtlicher Verpflichtungsgrund nicht bestehe, und daß diesele
den in dem Parochial-Verbande begründeten öffentlich rechtlichen Charakter jedenfalls nit
dem Abschlusse des Vertrages vom 23. Januar 1769 oder doch durch Herkommen und
fortgesetzte Uebung angenommen habe, mit welcher Voraussetzung die Zuständigkeit der Ee-
richte zur Entscheidung in vorliegender Sache ausgeschlossen sei.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher für die Betheiligten Vertreter nicht
erschienen waren, trug der ernannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes ror
unter Vorlesen des bezirksamtlichen Beschlusses vom 22 Februar 1878, des Beschlußes
der k. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, vom 6. November 1878, des
Urtheils des k. Landgerichtes Bayreuth vom 10. Januar 1881, dann der von den beiden
Parteivertretern eingereichten Denkschriften.
Der k. Oberstaatsanwalt begründete seinen Antrag dahin, auszusprechen:
daß in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Die Zuständigkeit der Gerichte, über einen vor ihnen klageweise verfolgten Anspruch
materiell zu entscheiden, ist, soferne nicht besondere gesetzliche Bestimmungen eine Ausnahne
begründen, durch die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches bedingt.
Für die Beurtheilung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch privatrechtlicher
Natur sei, ist dessen thatsächliche Begründung maßgebend.