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Nicht das Vorbringen des Beklagten, sondern das thatsächliche Vorbringen des
Klägers bildet sohin die Grundlage für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage.
Ist nach letzterem Vorbringen ein privatrechtlicher Anspruch begründet, so ist
im Falle einer Bestreitung desselben auch die Zuständigkeit des Civilrichters begründet,
über dessen Bestehen zu erkennen, wenn nicht wieder besondere einschränkende gesetzliche
Bestimmungen trotz der vorhandenen privatrechtlichen Natur des in Frage stehenden An-
spruches dem Civilrichter diese Zuständigleit entziehen und solche einer anderen Behörde
übertragen.
So wenig unter der erstbemerkten Voraussetzung das entgegengesetzte Vorbringen des
Beklagten an der civilrechtlichen Zuständigkeit etwas zu ändern vermag, eben so unerheblich
ist für die Zuständigkeitsfrage der Umstand, daß die von dem Kläger zur Begründung
eines privatrechtlichen Anspruches behaupteten und hiezu auch geeigneten Thatsachen
von demselben etwa nicht erwiesen werden können; denn immerhin ist auch in diesem Falle
nach der Begründung der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben
worden, somit die civilrechtliche Zuständigkeit gegeben und das negative Ergebniß der auf
Grund dieser Zuständigkeit vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die vom Kläger
behauptete, den privatrechtlichen Anspruch begründende Thatsache dargethan sei, würde nicht
mehr zu einer Abweisung des erhobenen Anspruches wegen mangelnder Zuständig-
keit, sondern nur zu einer Abweisung wegen Grundlosigkeit des erhobenen
Privatrechtsanspruches zu führen vermögen.
Vorstehende Sätze haben nicht nur in der Doktrin, sondern auch in vielfachen Ent-
scheidungen des früheren obersten Gerichtshofes für das Königreich Bayern, insbesondere des
an diesem Gerichtshofe bestandenen Senates zur Entscheidung von Competenz-Conflicten,
und andrer deutscher Gerichtshöfe Anerkennung gefunden.
Archiv für praktische Rechtswissenschaft Bd. II S. 4—6. Bd. III S. 210.
Blätter für Rechts-Anwendung Bd. 20 S. 81. 86.
Blätter für Rechts-Anwendung Bd. 11 S. 329. Bd. 18 S. 15".
Bd. 22 S. 150.
Sammlung oberstrichtl. Entscheidungen in Gegenständen des
Civ.-Rechts und Proz. Bd. I S. 115. Bd. V S. 488. Bd. VI
S. 652.