Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Verhältniß der Parochialverbände, sondern ein privatrechtliches Verhältniß der grund—-, 
gerichts= oder zehentherrliche Verband den Entstehungsgrund der Verpflichtung zur Leistung 
der Holzfuhren, so ist es offenbar die erfolgte Aufhebung eines Privatrechtsanspru- 
ches, welche durch die gegen die Pfarrstiftung erhobene Klage zur gerichtlichen Anerkennung 
gebracht werden und in Folge dessen zum Ausspruche auf Befreiung der Kläger von der 
bezeichneten Leistung führen soll. 
Hierüber zu entscheiden, sind sohin nach dem oben Bemerkten und da besondere Aus- 
nahmsbestimmungen nicht bestehen, durch welche in dem vorliegenden Falle die Zuständigkeit 
einer anderen Behörde übertragen ist, die Gerichte zuständig. 
Ist aber nach der Natur des geltend gemachten Rechtes die Zuständigkeit der 
Gerichte begründet, so erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf die Entscheidung der Frage, 
ob der von dem Kläger behauptete privatrechtliche Entstehungsgrund 
in der That gegeben sei, wenn von beklagter Seite die betreffende klägerische Behauptung 
in Widerspruch gezogen wird. 
Der von der beklagten Pfarrstiftung gegen die Zuständigkeit der Gerichte erhobene 
Einwand, daß die in Frage stehende Verpflichtung zur Leistung der Holzfuhren aus dem 
Pfarrverbande, also aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnisse entsprungen sei, würde 
die Zuständigkeit der Gerichte nur dann ausschließen, wenn letzterer Entstehungsgrund in 
einer die Klagbehauptung widerlegenden Weise bereits klar vorläge. 
Gerade darüber streiten aber die Parteien, ob die Leistung der Holzfuhren in einem 
privatrechtlichen Verhältnisse, dem grund-, gerichts= oder zehentherrlichen Verbande, oder in 
einem öffentlich rechtlichen Verhältnisse, dem Parochialverbande, wurzeln und daß das 
Letztere der Fall sei, kann um so weniger jetzt schon als jedem Zweifel entrückt und 
erwiesen angenommen werden, als der bezirksamtliche, von der k. Regierung bestätigte 
Beschluß vom 22. Februar 1878 selbst von der Voraussetzung auszugehen scheint, daß die 
in Frage stehende Verpflichtung zur Leistung der Holzfuhren in dem grund-, gerichts= oder 
zehentherrlichen Verbande ihre Entstehung gefunden hat und die demselben zu Grunde lie- 
gende Annahme, daß durch den Vertrag vom 23. Januar 1769 an die Stelle der auf 
einem öffentlich rechtlichen Verhältnisse beruhenden Verpflichtung zur Haltung des Filial- 
pferdes die unentgeldliche Holzfuhrleistung getreten sei, offenbar übersieht, daß nicht die 
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