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schon längst bestandene Holzfuhrpflicht, sondern vielmehr der Verzicht auf
die Verabreichung von Bier und Brod bei Leistung der Holzfuhren das
Aequivalent für das Versprechen des Pfarrers, für seine Hinaufkunft nach Stockau selbst
sorgen zu wollen, gewesen ist.
Ueber obige hienach noch unerwiesene Thatsache kann aber, eben weil der vorliegende
Streit das Bestehen eines Privatrechtsverhältnisses zum Gegenstande hat, nur
von den Gerichten entschieden werden.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Pfarrstiftung die Leistung der Holz-
fuhren nicht auf Grund eines Privatrechtes, sondern auf Grund eines öffentlichen
Rechtes auch nicht gegen die Anspann besitzenden Bauern in Stockau, sondern gegen die
gesammte Filialgemeinde Stockau beanspruchte, denn nicht dasjenige, was die beklogte
Pfarrstiftung beansprucht, sondern dasjenige, was die Kläger mit der erhobenen Klage ver-
folgen, ist für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage maßgebend.
Letztere verlangen aber die Befreiung von einer in einem Privatrechtsverhilt-
nisse wurzelnden Leistung.
Wird beklagter Seits widersprochen, daß die betreffende Leistung aus einem Prat-
rechtsverhältnisse entsprungen sei, so bleibt nichts desto weniger der erhobene Anspach
ein privatrechtlicher.
Jener Widerspruch hat nur die Folge, daß Kläger den privatrechtlichen Ursprung der
fraglichen Holzleistung nachweisen müssen und, im Falle ihnen dieser Beweis nicht geliugen
sollte, mit der erhobenen Klage wegen Ungrundes derselben abgewiesen werden, für die
Zuständigkeit der Gerichte ist der bemerkte Widerspruch ohne allen Belang.
Es handelt sich in vorwürfigem Rechtsstreite nicht darum, ob eine aus einem
öffentlich rechtlichen Verhältnisse, sondern darum, ob eine nach klägerischer Behauptung
aus einem privatrechtlichen Verhältnisse entsprungene Leistung als durch das Grund-
entlastungsgesetz vom Jahre 1848 aufgehoben zu erachten sei. Die Beklagte kann nicht
einseitig durch die Behauptung, daß die Verpflichtung der Kläger in einem öffentlich rett-
lichen Verhältnisse ihren Grund habe, den von den Klägern geltend gemachten Anspuch
auf Befreiung von einer privatrechtlichen Leistung der Entscheidung der hiefür zu-
ständigen Gerichte entziehen.
Die Zuständigkeit der Gerichte ist auch keineswegs davon abhängig, daß die klägerischer