Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Distriktsrathsversammlung bestimmt die Behörde den weiteren Sachverständigen aus den 
Bezirksangehörigen nach freiem Ermessen. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenhceit zu besorgen ist, oder 
welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, dürfen in die Kom- 
mission nicht berufen werden. . 
Art. 5. 
Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde eidlich zu verpflichten. 
Ueber das Ergebniß der Schätzung ist eine von den Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnende Urkunde aufzunehmen; durch dieselbe wird der gemeine Werth des Thieres 
und der dem Besitzer etwa zur Verfügung bleibenden Theile desselben in Ansehung der 
Entschädigungsfrage endgiltig festgestellt. 
Art. 6. 
In den Fällen, in welchen eine Schätzung stattfindet, muß auch der Krankheitszustand 
des Thieres, soweit derselbe für die Entschädigungsleistung in Betracht kömmt, festgestellt 
werden. Dieß hat thunlichst bald, nachdem das Thier getödtet oder an der Sauche ge- 
fallen ist, zu geschehen. 
Die Feststellung erfolgt durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa 
zugezogenen Sachverständigen (F. 16 des Reichsgesetzes). 
Die Sachvperständigen haben in einer von ihnen unterzeichneten Urkunde sich darüber 
gutachtlich zu erklären, ob nach dem Gesammtbefunde das Thier mit der Rotzkrankheit, oder 
der Lungenseuche, oder mit einer anderen ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und 
unbedingt tödtlichen Krankheit behaftet war. 
Ergibt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzt 
und dem von dem Besitzer beigezogenen Sachverständigen, oder ergeben sich sonst Zweifel 
an der Richtigkeit des Gutachtens, so ist das Obergutachten einer veterinärpolizeilichen 
Abtheilung des Obermedizinalausschusses einzuholen. 
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und des von dem Besitzer 
zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten des Obermedizinal- 
Ausschusses wird der Krankheitszustand des Thieres in Beziehung auf die Entschädigungs- 
frage endgiltig festgestellt. 
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