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# 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Vieh= und Pferdebestände sind von dem Unternehmer
zu tragen und in Ermanglung gütlicher Einigung von der Distriktspolizeibehörde festzusetzen.
Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften solidarisch für diese
Kosten; dieselben werden im Wege des administrativen Zwangsvollzugs beigetrieben.
Art. 11.
Den Gemeinden sind vorbehaltlich bestehender Verpflichtungen Dritter folgende Leist-
ungen überwiesen:
1) Dieselben haben die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaß-
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regeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachmannschaft auf ihre Kosten zu
stellen.
Denselben fallen die Kosten der Viehrevisionen (§. 8 des Reichsgesetzes) sowie
die Kosten derjenigen Einrichtungen zur Last, welche zur wirksamen Durchführung
der Orts= oder Feldmarksperre in ihren Bezirken vorgeschrieben werden.
3) Ist die Täödtung kranker oder verdächtiger Thiere, oder die Zerlegung und un-
4)
schädliche Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben, oder die
Impfung gefährdeter Thiere angeordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenorts
das zur Ausführung der Maßregel nöthige Hilfspersonal und die dazu erfor-
derlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen.
Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem zur un-
schädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben, der Streu,
des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume, so ist letzterer von der
Gemeinde des Seuchenorts ohne Vergütung zu überweisen und mit den nöthigen
Schutzvorrichtungen zu versehen. « ·
In den vom Gemeindeverband ausgeschlossenen Markungen (Art. 3 der Gemeinde-
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869) sind diese Leist-
ungen von den Eigenthümern der zur Markung gehörigen Grundstücke nach Verhältniß
ihres Besitzantheils zu übernehmen.
Art. 12.
In der Haupt= und Residenzstadt München sind mit Rücksicht auf die Bestimmungen