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der &. 15 und 16 der Verordnung vom 2. Oktober 1869, die Ausscheidung der Zu-
ständigkeiten der Polizeidirektlon, des Magistrats und der Lokalbaukommission München
bezüglich der Polizei= und Distriktsverwaltung betreffend, die in Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1
bis 4 bezeichneten Kosten, insoweit die Handhabung der Polizei in Bezug auf die Hunds-
wuth und auf ansteckende Krankheiten der Hunde, sowie die Mitwirkung der Polizeidirektion
zur Ausführung von Maßregeln gegen Epizootien in Frage steht, von der Staatskasse zu
tragen.
Art. 13.
Alle vorstehend nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten
Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger Regreßansprüche, dem
Eigenthümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last,
außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide cc.)
sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion
von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren
veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Wege des administrativen
Zwangsvollzuges erhoben werden.
Art. 14.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, in Kraft.
Gegeben zu München, den 21. März 1881.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.