Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

11. 129 
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu 
vom 21. März 18841 betreffend. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. eit. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Abwehr und 
Uuterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsge- 
sches hiezu vom 21. März 1881 zu verordnen, was folgt: 
. 1. 
Die Anordnung der im Vollzuge des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zu treffen- 
den Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere ob- 
liegt unter der obersten Aufsicht Unseres Staatsministeriums des Innern den Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, sowie den Distrikts= und Ortspolizeibehörden. 
8. 2. 
Beamtete Thierärzte im Sinne des Reichsgesetzes sind der Landesthierarzt, die Kreis- 
und Bezirksthierärzte und diejenigen städtischen Thierärzte, deren Aufstellung von Unserem 
Staatsministerium des Innern bestätigt ist. » 
Dasins.14und§.16Abs.2besReichsgefetzesbezeichnetethierärztlicheOber- 
gutachten ist von dem Kreisthierarzte, und wenn letzterer in seiner Eigenschaft als Bezirks- 
thierarzt das erste Gutachten erstattet hat, vom Landesthierarzte abzugeben, soweit nicht die 
Bestimmung in Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. März 1881 Anwendung findet. 
S. 3. 
Die in §. 9 des Reichsgesetzes · vorgeschriebene Anzeige von dem Ausbruche einer 
Seuche oder von seucheverdächtigen Erscheinungen ist an die Ortspolizeibehörde zu richten. 
Die in §. 11 dortselbst ertheilte Ermächtigung, von der Anzeigepflicht zu entbinden, 
wird den Kreisregierungen, Kammern des Innern, übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.