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G. 4.
Sobald die Ortspolizeibehörde auf irgend einem Wege von dem Ausbruche einer
Seuche oder von dem Verdachte eines Seuchenausbruches Kenntniß erhält, hat dieselbe hie-
von der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde alsbald Anzeige zu erstatten und erforderlichen
Falles die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen.
Die Zuziehung des beamteten Thierarztes zur Untersuchung des Seuchenfalles (§. 12
Abs. 1 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die Distriktspolizeibehörde.
S. 5.
Die in dem Reichsgesetze und in der vom Bundesrathe erlassenen Ausführungsinstruktion
vom 12. Februar 1881 den Polizeibehörden und höheren Polizeibehörden überwiesenen
Obliegenheiten werden, soweit nicht das Gesetz vom 21. März 1884 und die gegenwärtige
Verordnung anders bestimmen oder gemäß §. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes besondere Kom-
missare bestellt werden, von den Distriktspolizeibehörden — in Unserer Haupt= und
Residenzstadt München nach Maßgebe der jeweils bestehenden Kompetenzausscheidung von
der Polizeidirektion und dem Magistrate — wahrgenommen.
Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der getroffenen Anordnungen zu überwachen.
In dringenden Fällen können die in den 88. 19 bis 22 des Reichsgesetzes vorge-
sehenen Schutzmaßregeln auf Antrag des beamteten Thierarztes vorsorglich auch von der
Ortspolizeibehörde angeordnet werden.
Die Leitung von Obduktionen (Anlage B zur Ausführungsinstruktion SF. 1) kann der
Ortspolizeibehörde übertragen werden. In wichtigeren Fällen ist die Obduktion durch einen
Beamten der Distriktspolizeibehörde zu leiten.
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissars findet die
Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und Stellen, in letzter Instanz bei Unserem
Staatsministerium des Innern statt. Für die Einbringung der Beschwerden gilt eine un-
erstreckliche Frist von vierzehn Tagen.
8. 6.
Die eidliche Verpflichtung der bürgerlichen Mitglieder der Schätzungskommission (Art. 4