Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

i 11. 131 
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 1881) erfolgt durch die Distrikts- 
polizeibehörde oder durch die von der letzteren hiemit beauftragte Ortspolizeibehörde. Sind 
die genannten Sachverständigen ein für allemal verpflichtet, so genügt im einzelnen Falle 
die Hinweisung auf den geleisteten Eid. « 
s.7. 
Der Anordnung der Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind folgende Schutz- 
maßregeln vorbehalten: 1 
1) die Tödtung verdächtiger Thiere gemäß §S§. 42 und 45 des Reichsgesetzes; hiezu 
ist jedoch, falls die Tödtung größerer Bestände von Pferden oder Rindvieh in 
Frage ist, die Genehmigung Unseres Staatsministeriums des Innern zu erholen; 
2) die thierärztliche Untersuchung der Pferde vor der Zulassung zur Begattung im 
Falle des §. 51 des Reichsgesetzes. 
8. 8. 
Die in den 9§. 7 und 8 des Reichsgesetzes bezeichneten Maßnahmen zur Abwehr 
der Einschleppung von Seuchen aus dem Auslande werden veranlaßten Falles von Unserem 
Staatsministerium des Innern verfügt werden. 
G. 9. 
Die auf Grund des §F. 7 des Reichsgesetzes verfügten Einfuhr= und Verkehrsbe- 
schränkungen find unverzüglich durch das Gesetz= und Verordnungsblatt sowie durch die be- 
treffenden Kreisamtsblätter zu veröffentlichen und in sämmtlichen Gemeinden des betheiligten 
Grenzbezirkes in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Von dem Erlasse, der Aufhebung 
udd der Veränderung solcher Maßregeln ist zugleich den benachbarten ausländischen Be- 
hörden Kenntniß zu geben. Die in §. 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mit- 
theilung an den Reichskanzler erfolgt durch Unser Staatsministerium des Innern. 
G. 10. 
In den einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfen 
und öffentlichen Schlachthäusern werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen 
10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.