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Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 1881) erfolgt durch die Distrikts-
polizeibehörde oder durch die von der letzteren hiemit beauftragte Ortspolizeibehörde. Sind
die genannten Sachverständigen ein für allemal verpflichtet, so genügt im einzelnen Falle
die Hinweisung auf den geleisteten Eid. «
s.7.
Der Anordnung der Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind folgende Schutz-
maßregeln vorbehalten: 1
1) die Tödtung verdächtiger Thiere gemäß §S§. 42 und 45 des Reichsgesetzes; hiezu
ist jedoch, falls die Tödtung größerer Bestände von Pferden oder Rindvieh in
Frage ist, die Genehmigung Unseres Staatsministeriums des Innern zu erholen;
2) die thierärztliche Untersuchung der Pferde vor der Zulassung zur Begattung im
Falle des §. 51 des Reichsgesetzes.
8. 8.
Die in den 9§. 7 und 8 des Reichsgesetzes bezeichneten Maßnahmen zur Abwehr
der Einschleppung von Seuchen aus dem Auslande werden veranlaßten Falles von Unserem
Staatsministerium des Innern verfügt werden.
G. 9.
Die auf Grund des §F. 7 des Reichsgesetzes verfügten Einfuhr= und Verkehrsbe-
schränkungen find unverzüglich durch das Gesetz= und Verordnungsblatt sowie durch die be-
treffenden Kreisamtsblätter zu veröffentlichen und in sämmtlichen Gemeinden des betheiligten
Grenzbezirkes in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Von dem Erlasse, der Aufhebung
udd der Veränderung solcher Maßregeln ist zugleich den benachbarten ausländischen Be-
hörden Kenntniß zu geben. Die in §. 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mit-
theilung an den Reichskanzler erfolgt durch Unser Staatsministerium des Innern.
G. 10.
In den einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfen
und öffentlichen Schlachthäusern werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen
10.