Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Kll. 133 
des Verfahrens (Art. 8— 13 des Gesetzes vom 21. März 1881), so entscheidet hierüber 
die Distriktspolizeibehörde — in Unserer Haupt= und Residenzstadt München nach Maß- 
gabe der jeweils bestehenden Kompetenzausscheidung die Polizeidirektion oder der Magistrat 
— in erster Instanz. Gegen den Bescheid dieser Behörde findet innerhalb vierzehntägiger 
ausschließender Frist die Beschwerde an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, 
und in letzter Instanz an Unser Staatsministerium des Innern statt. 
. 14. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1881 in Kraft. Von diesem Zeitpunkte 
an ist Unsere Verordnung vom 15. Juni 1867, Maßregeln gegen ansteckende Viehkrank= 
heiten betreffend, aufgehoben. 
München, den 23. März 1881. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. v. Maillinger. v. KRiedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
v. Kopp, Ministerialrath.
	        
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