Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betr. 
Rönigliche Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 
24. März 1881 werden nachstehende Bestimmungen getroffen: 
1) Von der in §F. 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 eingeräumten 
Befugniß, an Stelle der beamteten Thierärzte (F. 2 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 23. März 1884) andere approbirte Thierärzte beizuziehen, ist außer dem Falle der 
Behinderung nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Hiebei ist zwar nicht aus- 
geschlossen, unter Umständen auch den Fall als dringend gelten zu lassen, wenn die Mit- 
wirkung des beamteten Thierarztes — wie z. B. bei Ueberwachung von Viehmärkten 
durch den entfernt wohnenden Bezirksthierarzt — mit übermäßig großem Kostenaufwande 
verbunden wäre; immerhin darf aber die Rücksicht auf Kostenersparung nur ausnahmsweise 
und nur unter der Voraussetzung, daß dabei die veterinärpolizeilichen Interessen nicht ge- 
fährdet werden, zu einer Abweichung von der gesetzlichen Regel führen. 
Die zugezogenen nicht beamteten Thierärzte sind, wenn sie nicht schon im Allgemeinen 
dienstlich verpflichtet sind, von der Distriktspolizeibehörde auf die gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpflichten. 
2) Im Vollzuge des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 1881 haben in 
den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die Gemeindebevollmächtigten 
von drei zu drei Jahren alsbald nach dem Vollzuge der Gemeindewahlen drei Sachver- 
ständige zur Vornahme von Schätzungen zu bezeichnen. 
Desgleichen haben die Distriktsräthe alsbald nach erfolgter Neuwahl je fünf Sach- 
verständige zu bezeichnen. Bestehen innerhalb eines Bezirksamtes mehrere Distriktsgemeinden, 
so hat das Bezirksamt im einzelnen Falle die Auswahl aus den von sämmtlichen Distrikts- 
räthen vorgeschlagenen Bezirksangehörigen. 
Die erstmalige Bezeichnung von Sachverständigen erfolgt für die Dauer der laufenden 
Wahlperiode und zwar in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten
	        
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