Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betr.
Rönigliche Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom
24. März 1881 werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
1) Von der in §F. 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 eingeräumten
Befugniß, an Stelle der beamteten Thierärzte (F. 2 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung
vom 23. März 1884) andere approbirte Thierärzte beizuziehen, ist außer dem Falle der
Behinderung nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Hiebei ist zwar nicht aus-
geschlossen, unter Umständen auch den Fall als dringend gelten zu lassen, wenn die Mit-
wirkung des beamteten Thierarztes — wie z. B. bei Ueberwachung von Viehmärkten
durch den entfernt wohnenden Bezirksthierarzt — mit übermäßig großem Kostenaufwande
verbunden wäre; immerhin darf aber die Rücksicht auf Kostenersparung nur ausnahmsweise
und nur unter der Voraussetzung, daß dabei die veterinärpolizeilichen Interessen nicht ge-
fährdet werden, zu einer Abweichung von der gesetzlichen Regel führen.
Die zugezogenen nicht beamteten Thierärzte sind, wenn sie nicht schon im Allgemeinen
dienstlich verpflichtet sind, von der Distriktspolizeibehörde auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.
2) Im Vollzuge des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 1881 haben in
den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die Gemeindebevollmächtigten
von drei zu drei Jahren alsbald nach dem Vollzuge der Gemeindewahlen drei Sachver-
ständige zur Vornahme von Schätzungen zu bezeichnen.
Desgleichen haben die Distriktsräthe alsbald nach erfolgter Neuwahl je fünf Sach-
verständige zu bezeichnen. Bestehen innerhalb eines Bezirksamtes mehrere Distriktsgemeinden,
so hat das Bezirksamt im einzelnen Falle die Auswahl aus den von sämmtlichen Distrikts-
räthen vorgeschlagenen Bezirksangehörigen.
Die erstmalige Bezeichnung von Sachverständigen erfolgt für die Dauer der laufenden
Wahlperiode und zwar in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten