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Soferne und insoweit von der letzteren die Verpflichtung der Staatskasse zur Kosten-
tragung beanstandet und diese Verbindlichkeit auch von dem nach der Anschauung dieser
Stelle hiezu Verpflichteten abgelehnt wird, ist die Sache auf dem in §. 13 der Allerhöchsten
Verordnung vom 23. März 1881 bezeichneten Wege zur Entscheidung zu bringen.
7) Die Entschädigungen für getödtete Thiere, sowie die treffenden Kosten des Ver-
fahrens sind bei dem einschlägigen Rentamte zur Auszahlung und Verrechnung auf die
Etatsposition „Auf Vorkehrungen gegen Epidemien und Viehseuchen“, welche für das Jahr
1881 in
K. 1 Entschädigungen für getödtete Thiere,
§. 2 Sonstige Kosten
auszuscheiden ist, einzuweisen.
8) Auf Grund des §F. 17 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 wird bestimmt:
Die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten Hengste sind von dem beamteten Thier-
arzte des betreffenden Bezirkes zu beaufsichtigen und von den Besitzern unmittelbar vor
Beginn der Deckzeit und sodann während derselben in Zwischenräumen von vierzehn Tagen,
vom Tage der letzten Visitation an gerechnet, der Untersuchung des zuständigen beamteten
Thierarztes zu unterstellen.
Werden solche Zuchthengste im Umherziehen in mehreren Bezirken verwendet, so unter-
liegen sie gleicher Beaufsichtigung und Untersuchung des beamteten Thierarztes desjenigen
Bezirkes, in welchem sie sich jeweils befinden.
Ueber die Vornahme der Untersuchung wird von dem beamteten Thierarzte dem Hengst-
besitzer eine Bescheinigung ausgestellt, welche dieser bei dem Betriebe des Beschälgeschäftes
stets mit sich zu führen hat.
9) In der Anlage wird eine gemeinfaßliche Belehrung über die im F. 10 des Reichs-
gesetzes vom 23. Juni 1880 aufgeführten ansteckenden Krankheiten der Hausthiere zu dem
Zwecke mitgetheilt, damit die Ortspolizeibehörden in der Lage sind, hiernach gegebenenfalls
die Betheiligten entsprechend aufzuklären. ·
10) Es erscheint veranlaßt, besonders darauf aufmerksam zu machen, daß die auf
die Rinderpest bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften von dem