Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Aulage. 
Gemeinfaßliche Belehrung 
über die 
im §. 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 aufgeführten ansteckenden 
Krankheiten der Hausthiere. 
I. Milzbrand. 
Der Milzbrand ist eine am häufigsten bei Rindern und Schafen, seltener bei Pferden, 
Ziegen und Schweinen vorkommende, sehr rasch und meist tödtlich verlaufende ansteckende 
Krankheit, welche besonders in den Sommermonaten bei feuchtwarmer Witterung auftritt 
und in manchen Gegenden einheimisch ist. · 
Die Kennzeichen des Milzbrandes sind nach den Thiergattungen, und je nachdem 
der eine oder der andere Körpertheil besonders ergriffen ist, sehr verschieden. 
Plötzliche Todesfälle unter den Hausthieren können den Verdacht der Seuche erwecken, 
wenn derartige Fälle sich in einem Viehbestande wiederholen oder an Orten vorkommen, 
wo der Milzbrand bereits in früheren Jahren aufgetreten ist. Oefters erfolgt der Tod 
so rasch, daß vorher Krankheitserscheinungen gar nicht wahrgenommen werden (Milzbrand= 
blutschlag); bei weniger raschem Verlaufe zeigen die betroffenen Thiere Aufhören der Freß- 
lust, Versiegen der Milch, Unruhe, Zittern, unsichern Gang, ungleiche Vertheilung und 
Wechsel der Körperwärme; es tritt dunkle Röthung der sichtbaren Schleimhäute, schnelles 
und beschwerliches Athmen und bisweilen blutiger Durchfall ein; bei Pferden zeigt sich 
gewöhnlich Kolik, bei Schafen das Absetzen eines blutigen Urines. 
Nicht selten entstehen an verschiedenen Theilen des Körpers ausgebreitete Geschwülste 
der Haut (Milzbrandrothlauf) oder umschriebene beulenartige Anschwellungen (Karbunkel) 
in der Haut und in den Schleimhäuten, welche bisweilen brandig verjauchen oder unter 
Steigerung des Allgemeinleidens plötzlich verschwinden. Die Dauer der meistens tödtlich 
endigenden Krankheit beträgt einige Stunden bis zu mehreren Tagen. 
Die Kennzeichen des Milzbrandes treten nach dem Tode deutlicher hervor; an den 
Kadavern stellt sich schon in einigen Stunden Fäulniß ein; aus den verschiedenen Oeff-
	        
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