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sorgfältige Pflege und Darreichung von kräftigen Nahrungsmitteln zuweilen noch eine
Genesung ermöglicht. Der Verlauf der Seuche in der pockenkranken Herde wird sehr
bedeutend abgekürzt durch die Impfung aller noch nicht offenbar erkrankten Schafe (Noth-
impfung).
In allen Fällen, in denen die erkrankte Schafherde in zweckmäßigen Stallungen
gehalten werden kann, liegt die alsbaldige Impfung der Thiere stets im wirthschaftlichen
Interesse des Besitzers.
Nur in der kalten Jahreszeit oder bei ungünstiger Witterung und schlechten Stallungen,
ferner in der Lammzeit der Mutterherden kann es zweckmäßig sein, die Impfung auf
einen günstigeren Termin zu verschieben.
Wenn die Seuche in mehr als einer Herde desselben Ortes ausgebrochen ist, oder in
benachbarten Ortschaften unter Verhältnissen besteht, die eine Ansteckung befürchten lassen,
so ist die möglichst frühzeitige Impfung aller noch nicht angesteckten Schafe des Ortes
oder der Nachbarschaft geboten (Vorbauungs-Impfung). Es gelingt erfahrungsgemäß nur
auf diese Weise, dem Ausbruche der natürlichen Pocken zuvorzukommen und größere Verluste
zu vermeiden. Die Impfung wird am zweckmäßigsten am Ohr oder — wo dies nicht
zulässig ist — an der untern Fläche des Schwanzes ausgeführt. Die Impfpocke unter-
scheidet sich von der natürlichen Pocke nur dadurch, daß sich in derselben gewöhnlich eine
größere Quantität klarer Flüssigkeit (Lymphe) bildet.
Bei günstiger Witterung und zweckmäßiger Haltung der Schafe entwickelt sich die
Impfpocke stets in 9—12 Tagen. Um diese Zeit hat eine Revision der Schafe und
Nachimpfung derjenigen Thiere, bei welchen die erste Impfung nicht gehaftet hat, statt-
zufinden. In den folgenden 8 Tagen gelangen die Impfpocken in derselben Weise, wie die
natürlichen Pocken zur Abheilung, womit die Thiere als durchgeseucht und gegen die
Ansteckung geschützt anzusehen sind.
Die geimpften Schafe sind durch die Impfpocken für die Verbreitung der Seuche
ebenso gefährlich, als die Thiere, die an den natürlichen Pocken leiden. Daher kann hin-
sichtlich der Zeitdauer, in welcher die geimpften Thiere einer polizeilichen Kontrole unter-
liegen müssen, ein Unterschied von den, an den natürlichen Pocken erkrankten Thieren nicht
gemacht werden.