Gesetzund Verurhiunugs- gtt
für das
Königreich Bayern.
I 1.
München, den 28. März 1881.
Inhalt:
Gesetz vom 26. März 1881, die Aufhebung der unter dem Namen Neujahrgelder und dergleichen bestehenden
Abgaben der Israeliten betr. — Gesetz vom 26. März 1881, die örordnung betr. — Königlich
Allerhöchste Veror dnung vom 16. März 1881, die Bildung eines Eisenbahnrathes für die Staats-
Eisenbahnverwaltung betr. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
—.
Gesetz, die Aufhebung der unter dem Namen Neujahrgelder und dergleichen bestehenden
Abgaben der Israeliten betr.
Ludwig lU.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etce. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Die in einigen Gebietstheilen des Königreiches unter dem Namen „Neujahrgeld“,
„Stolgebühren-Deputat"“, „Judensteuer“ und dergleichen bestehenden persönlichen Abgaben,
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