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welche Israeliten als solche an katholische oder protestantische Geistliche, Kirchendiener und
Schullehrer, an Stiftungs- und Gemeindekassen, dann an Bürgermeister zu leisten haben,
werden ohne Entschädigung der Bezugsberechtigten aufgehoben.
Damit fallen auch alle Gegenreichnisse weg.
Art. 2.
Ausgenommen von der unentgeltlichen Aufhebung sind jene Abgaben obiger Art, welche
auf rechtskräftigen richterlichen Erkenntnissen beruhen.
Für den Entgang dieser Reichnisse wird durch Erlag des fünfundzwanzigfachen Jahres-
betrages Entschädigung geleistet.
Als Jahresbetrag hat der durchschnittliche Anfall in den letzten zehn Jahren zu gelten.
Die Entschädigungskapitalien werden aus Staatsfonds entnommen und an die Ver-
treter der empfangsberechtigten Pfründe= und Kirchenstiftungen, beziehungsweise an die
Verwaltungen der betreffenden Kassen ausbezahlt.
Art. 3.
Insoweit seither bezugsberechtigte Pfarrer und Schullehrer durch die unentgeltliche
Aufhebung der Neujahrgelder 2c. eine Schmälerung ihres fassionsmäßigen Einkommens er-
leiden und hiefür nicht bereits durch Kongrual-Ergänzungen oder die jeweiligen finanzgesetz-
lichen Staatszuschüsse entschädiget erscheinen, wird denselben auf die Dauer des Genusses
ihrer dermaligen Pfarr= und Schulstellen der nach der Fassion sich berechnende Ausfall
aus der Staatskasse vergütet.
Art. 4.
Zur Deckung des für Entschädigungen nach Art. 2 des Gesetzes erforderlich werdenden
Bedarfes wird der im Budget der XV. Finanzperiode dafür vorgesehene Betrag von jähr-
lich 6663 Mark verwendet.
Die gemäß Art. 3 aus der Staatskasse zu leistenden Vergütungsbeträge sind den
finanzgesetzlich für Aufbesserung des Einkommens unzureichend dotirter katholischer und pro-
testantischer Pfarreien, beziehungsweise für Aufbesserung des Einkommens der Schullehrer
bewilligten Mitteln zu entnehmen.