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Art. 5.
Die Festsetzung der Entschädigungskapitalien und die Entscheidung über sonstige aus
diesem Gesetze abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt in Streitfällen nach den
Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungs-Gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, und
zwar in erster Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, gebührenfrei.
Art. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch das Gesetz= und
bßerordnungsblatt für das Königreich Bayern in Wirksamkeit.
Gegeben zu München, den 26. März 1881.
Ludwig.
br. v. Kutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.
26°