Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

12. 165 
Art. 5. 
Die Festsetzung der Entschädigungskapitalien und die Entscheidung über sonstige aus 
diesem Gesetze abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt in Streitfällen nach den 
Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines 
Verwaltungs-Gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, und 
zwar in erster Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, gebührenfrei. 
Art. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch das Gesetz= und 
bßerordnungsblatt für das Königreich Bayern in Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 26. März 1881. 
Ludwig. 
br. v. Kutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
26°
	        
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