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Gesetz, die Körordnung betr.
Lndwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Ein im Privatbesitz befindlicher Hengst darf zur Bedeckung von Stuten, welche dem
Hengstbesitzer nicht gehören, nur dann verwendet werden, wenn er vorher durch den Kör-
ausschuß untersucht und durch ein Zeugniß desselben (Körschein) als zur Zucht tauglich
anerkannt worden ist.
Art. 2.
Zur Untersuchung der Zuchttauglichkeit und Ausstellung des Körscheines werden be-
sondere Körausschüsse gebildet. Die Anzahl derselben und die Körorte werden alljährlich
für jeden Regierungsbezirk vom Landrathe festgesetzt.
Jeder Körausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied werden vom Staatsministerium des Innern, für die Pfalz von der Kreisregie-
rung, Kammer des Innern, ernannt; die übrigen drei Mitglieder nebst drei Stellvertretern
werden jedes Jahr vom Distriktsrathe desjenigen Distriktes, in welchem der Körort gelegen
ist, in unmittelbaren Städten von den Gemeindebevollmächtigten, aus den Pferdezüchtern
des Körbezirkes gewählt.
Art. 3.
Die Körung und die Ausstellung des Körscheines erfolgen gebührenfrei für die Dauer
der Deckzeit des betreffenden Kalenderjahres.