Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 12. 167 
Der Körschein kann jedoch vor Ablauf der Deckzeit zurückgezogen werden, wenn der 
Hengst aufhört, zur Zucht tauglich zu sein. 
Die durch Berufung der Körausschüsse erwachsenden Kosten werden aus der Staats- 
kasse bestritten. 
Art. 4. 
Alle übrigen Bestimmungen in Bezug auf die Körung, die Deckzeit, die Deckplätze 
und die Führung des Deckregisters werden im Verordnungswege erlassen. 
Art. 5. 
Wer einen Hengst den Borschriften des Art. 1 zuwider verwendet oder verwenden 
läßt, wird wegen Uebertretung mit einer Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft. 
Uebertretungen der nach Art. 4 zu erlassenden Verordnungen unterliegen einer Geld- 
strafe bis zu 30 Mark. 
Oie nach diesem Gesetze erkannten Geldstrafen fallen in die Armenkasse des Wohn- 
ortes des Verurtheilten. 
Art. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1882 in Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 26. März 1881. 
Ludbdwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.