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glat
Geseh= und Verordnungs-
für das
Königreich Bayern.
13.
München, den 1. April 1881.
JInhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 30. März 1881, Abgaben für Anstellungen und besondere
Verleihungen betr. — Bekanntmachung vom 23. März 1881, die Einführung des Betrieboreglements
für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betr. — Staatedienst-Nachrichten.
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Königlich Allerhöchste Verordnung, Abgaben für Anstellungen und besondere
Verleihungen betreffend.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben auf Grund des Art. 200 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom
18. August 1879 die bestehenden Bestimmungen über die geheimen Rathstaxen, Ausschreib-
und Botengebühren, welche für die in Art. 197 bis 199 erwähnten Anstellungen, Präsen-
tationen, Bestätigungen und Verleihungen, sowie für Anstellungen sonstiger Bediensteter zu
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