Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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und  außerdem  bei  Neuanstellungen  und  Beförderungen  auch  die  Ausschreibgebühren  nach  Maßgabe
  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1806)  in  den  auf  Grund  des  Art.  4  des  Gesetzes
  vom  8.  November  1875,  Abänderungen  der  Tax=  und  Stempelgesetze  betreffend,  in  die
Reichswährung  umgerechneten  Beträgen  von  9,  18,  27  und  beziehungsweise  54  Mark  zu
entrichten.

Auf  andere  als  pragmatische  Bedienstete  findet  die  obige  Verordnung  vom  30.  Dezember
  1806  keine  weitere  Anwendung.

G.  9.

Die  Erhebung  der  Unterstützungsfonds-Abgabe  erfolgt  in  zehn  gleichgroßen  Monatsraten
  vom  Tage  des  Eintrittes  in  die  abgabepflichtigen  Bezüge  oder  in  die  noechträglich  verliehenen
  pragmatischen  Rechte  an  gerechnet,  wobei  jeder  Theil  eines  Monats  als  voll  zu
gelten  hat.  Dem  Pflichtigen  bleibt  unbenommen,  die  Abgabe  sofort  im  Ganzen  oder  in
kürzern  Fristen  zu  entrichten.

Für  Beträge  unter  fünfzig  Mark  können  durch  Ministerialvorschrift  kürzere  Erhebungstermine
  bestimmt  werden.

Die  Entrichtung  der  Zuschläge  und  Ausschreibgebühren  hat  beim  Eintritte  in  die  abgabepflichtigen
  Bezüge  oder  in  die  nachträglich  verliehenen  pragmatischen  Rechte  sofort  im
Ganzen  zu  erfolgen.

G.  10.

Wenn  der  Pflichtige  in  den  Genuß  des  abgabepflichtigen  Diensteinkommens  oder
Mehrbezugs  nicht  eingetreten  ist,  so  wird  die  Unterstützungsfonds-Abgabe  nebst  dem  etwaigen
Zuschlage  und  der  Ausschreibgebühr  nicht  erhoben  und,  soferne  sie  bereits  entrichtet  ist,
zurückerstattet.

Erlischt  der  Genuß  des  Einkommens  vor  Beginn  des  zehnten  Monats,  so  mindert
sich  im  gleichen  Verhältnisse  auch  die  Unterstützungsfonds-Abgabe  derart,  daß  dieselbe  nur
mit  einem  Zehntel  für  jeden  Monat  oder  den  Theil  eines  solchen  zu  entrichten  ist.  Hiebei

*)  Veröffentlicht  im  Regierungsblatt  von  1824  Nr.  25  S.  662  ff.