Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

13. 
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haben jedoch Einkommensminderungen, welche sich bei pragmatischen Beamten durch den 
Wegfall des Dienstgehaltes ergeben, außer Betracht zu bleiben. 
Im Uebrigen findet an der in §. 1 bestimmten Abgabe, desgleichen an dem etwaigen 
Zuschlage und der Ausschreibgebühr kein Nachlaß statt. 
G. 11. 
Hinsichtlich des Bezuges und der Verwendung der Erträgnisse fraglicher Abgaben wird 
Folgendes 
a) 
b) 
bestimmt: 
Die Unterstützungsfonds-Abgaben nebst Zuschlägen und Ausschreibgebühren der- 
jenigen Kategorien von pragmatischen Bediensteten, welchen die Berechtigung zum 
Eintritte in den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. 
Staatsdiener zusteht, fließen je zur Hälfte diesem Vereine und der mit demselben 
verbundenen Töchterkasse zu. 
Die Unterstützungsfonds-Abgaben nebst Zuschlägen und Ausschreibgebühren Unserer 
Forstbeamten, welche dem Unterstützungsverein für das königlich bayerische 
Forstpersonal angehören, werden diesem Verein mit der Bestimmung zugewiesen, 
daß der Ertrag jener Abgaben gesondert verwaltet und zu Dotirung einer eige- 
nen Töchterkasse verwendet werde, bezüglich deren Errichtung Unser Staats- 
ministerium der Finanzen die erforderlichen Einleitungen zu treffen hat. 
c) Die Unterstützungsfonds = Abgaben nebst Zuschlägen und Ausschreibgebühren der 
d) 
übrigen pragmatischen Bediensteten fließen in diejenigen Kassen, aus welchen 
dieselben den Ruhegehalt und ihre Hinterbliebenen die Pensionen und Unter- 
haltsbeiträge zu empfangen haben. 
Die Unterstützungsfonds-Abgaben der Erzbischöfe und Bischöfe, der Mitglieder 
der Domkapitel und der Domvikare, der katholischen Pfarrer und der übrigen 
bepfründeten katholischen Geistlichen werden den Diözesan-Emeritenanstalten und 
zwar je der betreffenden Diözese zugewendet, aus welcher die Abgabe angefallen ist. 
Bis zur Errichtung einer Dibßzesan-Emeritenanstalt in der Dibzese Passau 
ist das für diese bestimmte Erträgniß einstweilen zu admassiren, Unser Staats-
	        
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