M 13. 177
g. 15.
Die Unterstützungsfonds = Abgaben sind auch von den nach den bestehenden Bestim-
mugen als den Volksschullehrern und ständigen Schulverwesern gleichstehend zu erachtenden
Lehrern an andern öffentlichen Unterrichtsanstalten zu entrichten, foferne sie zu den unter
§. 11 lit. f erwähnten Vereinen mit gleichen Rechten und Lasten, wie die wirklichen
Schullehrer beziehungsweise ständigen Schulverweser zugelassen sind.
S. 16. ·
Das weibliche Lehrpersonal ist von Entrichtung der Unterstützungsfonds-Abgaben befreit.
G. 17.
Die von den Schullehrern in der Stadt München aus ihrem Diensteseinkommen aus-
scließlich der staatlichen Dienstalterszulagen zu entrichtenden Unterstützungsfonds-Abgaben
verden zur einen Hälfte der von der Gemeinde gegründeten Pensionsanstalt unter der
Bedingung überwiesen, daß die gleichartige einmalige Zahlung (Eintrittsbeitrag) an diese
Fneindliche Pensionsanstalt für die betreffenden Lehrer entsprechend abgemindert wird. Die
andere Hälfte sowie das volle Erträgniß der auf die staatlichen Dienstalterszulagen ent-
fallenden Abgaben fließt dem Privat-Wittwen= und Waisen-Unterstützungsverein der Schul-
lehrer in München zu.
g. 18.
In dem Regierungsbezirke der Pfalz haben die Schullehrec, ständigen Schulverweser
und die denselben gleich zu achtenden Lehrer an andern öffentlichen Unterrichtsanstalten die
in K. 1 bestimmte Abgabe nur von den aus der Staatskasse bewilligten Aufbesserungen und
Dienstalterszulagen zu entrichten.
Die bezüglich des pfälzischen Vereins für Unterstützung dienstuntauglicher Lehrer bestehen-
den besonderen Einrichtungen und Bestimmungen bleiben unberührt.
III. Schlußbeslimmungen.
. 19.
Für Unsere Hofbeamten, für Unsere Hofgeistlichkeit und die übrigen Hofbediensteten