Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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.  6  lit  d  der  allgemeinen  Instruktion  über  die  Zahlungsbefugnisse  der  k.  Kassen
und  Aemter  vom  2.  März  1814,

die  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  der  Taxen  von  provisorischen  Anstellungen
  und  Beförderungen  vom  2.  Dezember  1844,

die  Verordnung,  betreffend  die  Bezahlung  der  Anstellungs=  und  Besoldungsmehrungs-Taxen,
  dann  der  Ausschreibgebühren  vom  7.  Februar  1818,

die  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  geheimen  Taxamtes  vom  27.  November
  1825,

nebst  den  hiezu  erlassenen  Vollzugsanordnungen  und  Erläuterungs-Reseripten.

Beziglich  aller  bereits  ausgefertigten  oder  vor  dem  1.  April  l.  Is.  noch  zur  Ausfertigung
  gelangenden  Dekrete  über  Anstellungen,  Beförderungen,  Bestätigungen  rc.  haben
jedoch  noch  die  ältern  Vorschriften  Anwendung  zu  finden,  wenn  auch  der  Eintritt  in  den
Bezug  des  abgabepflichtigen  Einkommens  oder  der  Einkommensmehrung  erst  von  einem
spätern  Zeitpunkte  an  erfolgen  sollte.

«  s.28.
Wir  behalten  Uns  jederzeit  vor,  an  den  Bestimmungen  dieser  Unserer  Verord—
nung  Aenderungen  vorzunehmen.

München,  am  30.  März  1881.

Ludwig.

Dr.  v.  Lutz.  v.  Pfeufer.  Dr.  v.  Fäustle.  v.  Maillinger.  v.  NRiedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Secretär,
v.  Luber.