Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Erste Abtheilung. 
Dienstvergehen und Disziplinarstrafen. 
Art. 1. 
Ein Richter, welcher 
4) die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten schuldhafter Weise verletzt, oder 
2) sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf 
erfordert, unwürdig zeigt, 
macht sich eines Dienstvergehens schuldig und unterliegt den Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
Art. 2. 
Die Strafverfolgung von Dienstvergehen wird durch den Ablauf von fünf Jahren 
ausgeschlossen. 
Jede Handlung sowohl des Strafrichters als des Disziplinarrichters, welche wegen 
der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. Nach 
der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
Art. 3. 
Das Recht der Aufsicht (Art. 69 und 70 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetzes) gewährt die Befugniß, den Richtern, auf welche es sich erstreckt, 
wegen geringer Dienstvergehen mündlich oder schriftlich Ermahnungen oder Warnungen zu 
ertheilen. 
Art. 4. 
Wenn die schriftlich ertheilte Ermahnung oder Warnung als erfolglos sich erweist oder 
wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Ermahnung oder Warnung als unzu- 
reichend erscheint, tritt die Disziplinarbestrafung ein. 
In diesem Falle ist Mittheilung an die Disziplinarkammer zu machen. 
Art. 5. 
Die Disziplinarstrafen sind: 
4) Verweis, 
2) Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatlichen Gehaltes,
	        
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