Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

14. 185 
3) Strafversetzung, 
4) Dienstentlassung. 
Der in Ziff. 2 bestimmte Höchstbetrag der Geldstrafe darf auch beim Zusammenflusse 
mehrerer disziplinär strafbarer Handlungen nicht überschritten werden. 
Die Strafversetzung erfolgt ohne Vergütung von Umzugskosten auf ein anderes Richter- 
amt von gleicher Dienstesklasse und gleichem Gehalte. Mit derselben kann eine Geldstrafe 
verbunden werden, welche ein Drittheil des Jahresgehaltes nicht übersteigen darf. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und der Funktionszeichen, des Gehalts- 
und Ruhegehaltsanspruches, sowie der Pensionsansprüche der Relikten von Rechtswegen zur 
Folge. 
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist das Disziplinargericht 
berechtigt, in seiner Entscheidung festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des Ruhe- 
gehaltes auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei. Auch können den Relikten 
des aus dem Dienste entlassenen Richters ihre Pensionsansprüche ganz oder theilweise, mit 
oder ohne Zeitbeschränkung vorbehalten werden. 
Art. 6. 
Welche von den in Art. 5 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Strafen anzuwenden sei, ist 
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens zu ermessen. 
Auf Dienstentlassung ist zu erkennen, wenn ein Richter durch grobe Verletzung der 
Amtspflicht oder durch unsittliches oder die Achtung, welche der Beruf erfordert, entziehendes 
Handeln oder Verhalten sich eines Dienstvergehens von solcher Schwere schuldig macht, daß 
er ohne offenbaren Nachtheil für das Richteramt nicht länger in demselben belassen werden 
kann. 
Auf Dienstentlassung kann erkannt werden: 
1) in den in Art. 103 bis 106 und 109 des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
Strafprozeßordnung aufgeführten Fällen, 
2) wenn in sonstigen Fällen ein Richter zufolge Art. 1 bereits dreimalige Dis- 
ziplinarbestrafung erlitten hat und sich neuerdings eines Dienstvergehens schuldig 
macht. 
29“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.