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Funktionszeichen, ausgenommen in jenen Fällen, in welchen die Aberkennung des Ruhe-
gehaltes zulässig ist.
Art. 10.
Hat der Staatsanwalt in einem strafrechtlichen Verfahren die öffentliche Klage erhoben,
so darf gegen den Beschuldigten wegen der nämlichen Thatsachen vor Beendigung des straf-
rectlichen Verfahrens ein Disziplinarverfahren weder eingeleitet, noch ein bereits eingeleitetes
Verfahren fortgesetzt werden. «
Ist wegen Abwesenheit des Angeschuldigten die vorläufige Einstellung des Strafver-
fahrens beschlossen, so kann von diesem Zeitpunkte an sowohl die Eröffnung des Disziplinar-
verfahrens als die Fortführung desselben stattfinden.
Art. 11.
Wenn von den Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen derjenigen
atsachen, welche in dem strafgerichtlichen Verfahren Gegenstand der Aburtheilung waren,
ein Disziplinarverfahren nur noch insoferne statt, als jene Thatsachen an sich und ohne
ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, auf welche das
Strafverfahren sich erstreckte, ein Dienstvergehen enthalten.
Die Freisprechung wegen Verjährung schließt die Einleitung oder Fortsetzung eines
Disziplinarverfahrens nicht aus, so lange die Strafverfolgung wegen Dienstvergehen noch
uicht gemäß Art. 2 ausgeschlossen ist.
Ist in einem strafrechtlichen Verfahren eine Berurtheilung erfolgt, welche den Verlust
des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt es dem zuständigen Disziplinargerichte
vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob außerdem das Disziplinarverfahren einzuleiten oder
fortzusetzen sei.
» Zweite Abtheilung.
Verfassung und Zuständigkeit der Disziplinargerichte.
Art. 12.
Die zuständigen Disziplinargerichte sind:
1) in erster Justanz die Disziplinarkammern,
2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof.