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Die übrigen in Art. 13 und 16 erwähnten Mitglieder der Disziplinarkammern und
des Disziplinarhofs, sowie die erforderliche Zahl von Stellvertretern derselben werden auf
Vorschlag des Präsidiums der dort bezeichneten Gerichtshöfe auf die Dauer des von ihnen
z# Zeit ihrer Ernennung bekleideten Hauptamtes durch den König ernannt.
Art. 18.
Zur Giltigkeit der Entscheidungen der Disziplinarkammern, sowie des Disziplinarhofs
ist die Mitwirkung der in Art. 13 und 16 bezeichneten Mitglieder oder ihrer Stellver-
treter erforderlich.
Art. 19.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Disziplinarkammern obliegen dem
Oberstaatsanwalte an dem betreffenden Oberlandesgerichte.
Bei dem Disziplinarhofe besorgt der Oberstaatsanwalt am obersten Landesgerichte die
Geschäfte der Staatsanwaltschaft.
Den Dienst des Gerichtsschreibers bei den vorbezeichneten Disziplinargerichten versehen
di Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtshöfe.
Art. 20.
Eine besondere Verpflichtung der Mitglieder der Disziplinarkammern und des Diszi-
plinarhofs auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten findet nicht statt.
Art. 21.
Die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen finden mit Ausnahme des §. 23 Abs. 3 des vorbezeichneten Gesetzes
auf die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs entsprechende Anwendung.
Ueber die Ablehnung oder Ausschließung entscheidet das Disziplinargericht, welchem
der betreffende Richter angehört.
Wird die Disziplinarkammer durch Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschluß-
anfähig, so entscheidet der Disziplinarhof und verweist erforderlichen Falles die Aburtheilung
der Sache an eine andere Disziplinarkammer