K 11. 191
Art. 25.
Zeugen und Sachverständige werden, soweit nicht durch die nachstehenden Bestimmungen
Ausnahmen begründet sind, eidlich vernommen.
Die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung über die Verpflichtung, vor Gericht
zu erscheinen und sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, über die
Folgen des Nichterscheinens und der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung,
sowie über die Zulässigkeit der Beeidigung und der Berufung auf einen früher geleisteten
Eid, ferner die Vorschriften dieser Prozeßordnung und des Gesetzes zur Ausführung der-
selben vom 18. August 1879 über die Form der Eidesleistung und über den Gebrauch
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gelten auch für Disziplinarsachen.
Art. 26.
Die im Disziplinarverfahren an den Beschuldigten ergehenden schriftlichen Mittheilungen
sollen unter Umschlag, welcher mit dem Dienstsiegel zu versehen ist, zugestellt werden.
Die Zustellung ist als giltig erfolgt anzusehen, wenn sie an denjenigen, an welchen
die Mittheilung gerichtet ist, nachweislich bewirkt wurde.
Wird der Beschuldigte nicht angetroffen, so kann die Zustellung in seiner Wohnung
an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie
dienende erwachsene Person, oder, wenn solche Personen nicht angetroffen werden, an den
in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, soferne diese zur An-
nahme des Schriftstücks bereit sind.
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann dieselbe an
den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter geschehen.
Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt, oder hält sich derselbe außerhalb
seines dienstlichen Wohnsitzes im Auslande auf, so kann die Zustellung an dem letzten
dienstlichen Wohnorte desselben bewirkt werden. Eine öffentliche Ladung ist unzulässig.
Hinsichtlich der Zustellungen an den Staatsanwalt finden die Bestimmungen des F. 41
der Reichs-Strafprozeßordnung Anwendung.
Das kgl. Staatsministerium der Justiz ist ermächtigt, im Uebrigen die Formen der
Zustellung durch Vollzugsvorschriften näher zu regeln.
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