Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

.L 14. 193 
Art. 32. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll unter Beobachtung der in §F. 186 
der Reichs-Strafprozeßordnung enthaltenen Vorschriften aufzunehmen. 
Art. 33. 
Der Staatsanwalt kann stets, ohne daß jedoch das Verfahren dadurch aufgehalten 
werden darf, von dem Stande der Voruntersuchung durch Einsicht der Akten Kenntniß 
nehmen und die ihm geeignet scheinenden Anträge stellen. 
Art. 34. 
Erachtet der mit Führung der Voruntersuchung beauftragte Richter die Untersuchung 
für geschlossen, so übermittelt er die Akten dem Staatsanwalte zur Stellung seiner Anträge. 
Beantragt der Staatsanwalt eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der unter- 
suchungführende Richter, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung de der 
Disziplinarkammer einzuholen. 
Art. 35. 
Erscheint nach dem Ergebnisse der Voruntersuchung oder der Vorerhebungen (Art. 30) 
kein Grund zur Fortsetzung des Verfahrens gegeben, so hat die Disziplinarkammer den 
Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen und demselben Ausfertigung des darauf bezüg- 
lichen Beschlusses zu ertheilen. 
Steht dem weiteren Verfahren der Umstand entgegen, daß der Angeschuldigte nach 
der That in Geisteskrankheit verfallen ist, so kann die vorläufige Einstellung des Verfahrens 
beschlossen werden. 
Art. 36. 
Erscheint der Angeschuldigte durch die Voruntersuchung oder durch die in Art. 30 
bezeichneten Vorerhebungen eines Disziplinarvergehens hinreichend verdächtig, so verweist die 
Disziplinarkammer die Sache zur mündlichen Hauptverhandlung. 
Auf die Abfassung des Beschlusses findet F. 205 Abs. 1 der Reichs-Strafprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. 
30“
	        
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