Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Verlesung der Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, 
welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, 
Gebrauch macht, hat jedoch zu unterbleiben. 
Zum Schlusse wird der Staatsanwalt mit seinem Antrage und der Angeschuldigte 
mit seiner Vertheidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
Art. 42. 
Wenn die Disziplinarkammer im Laufe der Hauptverhandlung auf Antrag des An- 
geschuldigten, des Staatsanwalts oder von Amtswegen die Vernehmung von Zeugen oder 
Sachverständigen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Richter, 
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie den 
erforderlichen Beschluß und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen 
anderen Tag, welcher bekannt zu geben ist. 
Art. 43. 
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen muß auf Antrag des Staats- 
anwalts oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Thatsachen 
erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinarkammer 
diese Vernehmung zur näheren Aufklärung der Sache für erforderlich erachtet. 
Art. 44. 
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen Krankheit, oder andere 
unabweisbare Hindernisse entgegen, oder ist deren Erscheinen wegen großer Entfernung be- 
sonders erschwert, so ist von der Disziplinarkammer die Vernehmung derselben durch einen 
beauftragten oder ersuchten Richter anzuordnen. 
Von dem zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Termine sind der Staats- 
anwalt, der Angeschuldigte und dessen Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer An- 
wesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 
Art. 45. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer 
freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Ueberzeugung und erkennt auf
	        
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