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Freisprechung oder Verurtheilung in die entsprechende Disziplinarstrafe. Die Verurtheilung
des Angeschuldigten in eine Disziplinarstrafe kann nur wegen derjenigen That erfolgen,
welche in dem Beschlusse auf Verweisung der Sache zur mündlichen Hauptverhandlung be-
zichnet ist.
Zu einer jeden dem Angeschuldigten nachtheiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage
o'der die Verurtheilung zur Strafe der Dienstentlassung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei
fTrittheilen der Stimmen erforderlich.
Die Entscheidung, welche einschließlich der Gründe schriftlich festzustellen ist, wird am
Schlusse der Verhandlung oder spätestens innerhalb einer Woche darnach verkündet. Die
Verkündung erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel sowie der Entscheidungsgründe.
Dem Angeschuldigten ist eine Ausfertigung des Urtheils zu ertheilen.
Im Uebrigen finden bezüglich der Beurkundung der Urtheile und der Ertheilung von
Ausfertigungen und Auszügen derselben die Vorschriften des F. 275 Abs. 2 bis 4 der
Richs-Strafprozeßordnung, dann bezüglich der Berathung und Abstimmung die Vorschriften
der K. 194 bis 199 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 46.
Ueber die Hauptverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den Ort und
den Tag der Verhandlung, die Namen der mitwirkenden Richter, des Staatsanwalts und
Gerichtsschreibers, dann des Angeschuldigten und seines Vertheidigers sowie das Wesentliche
über den Gang und über das Ergebniß der Verhandlung enthalten und die verlesenen
Schriftstücke bezeichnen muß. "
In dasselbe sind ferner die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergan-
genen Entscheidungen und die Urtheilsformel aufzunehmen.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung oder des
Wortlautes einer Aussage oder Aeußerung an, so hat der Präsident die vollständige Nie-
derschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben
find. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Ist der Präsident verhindert, so unterschreibt für ihn der älleste beisitzende Richter.