Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 47. 
Ist weder der Angeschuldigte noch ein Vertreter desselben bei der Hauptverhandlung 
erschienen, so kann ersterer gegen das Urtheil binnen einer Woche nach der Zustellung die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die 
Versäumung einer Frist nachsuchen. 
Art. 48. 
Gegen das Urtheil der Disziplinarkammer steht sowohl dem Staatsanwalt als dem 
Angeschuldigten die Berufung an den Disziplinarhof offen. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, dürfen 
in der Berufungs-Instanz nicht vorgebracht werden. 
Jede von dem Staatsanwalte eingelegte Berufung hat die Wirkung, daß das ange- 
fochtene Urtheil auch zu Gunsten des Angeschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. 
War das Urtheil nur von dem Angeschuldigten oder zu Gunsten des letzteren von 
dem Staatsanwalte angefochten worden, so darf dasselbe nicht zum Nachtheile des Ange- 
schuldigten abgeändert werden. 
Die Zurücknahme einer zu Gunsten des Angeschuldigten eingelegten Berufung ist nur 
mit Zustimmung des letzteren statthaft. 
Art. 49. 
Die Berufung muß bei der Disziplinarkammer, welche das anzugreifende Urtheil er- 
lassen hat, entweder schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angemeldet werden. 
Von Seite des Angeschuldigten kann die Anmeldung auch durch einen mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Bevollmächtigten geschehen. 
Die Anmeldungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt für den Staatsanwalt mit 
der Verkündung des Urtheils, für den Angeschuldigten von dem Tage ab, an welchem ihm 
die Ausfertigung des Urtheils zugestellt worden ist. 
Die Bestimmung des F. 356 der Reichs-Strafprozeßordnung findet, falls ein Gesuch 
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird, entsprechende Anwendung. 
Art. b0. 
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit 
dasselbe angefochten ist, gehemmt.
	        
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