Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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aus der Zahl seiner Mitglieder ernannte Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin 
stattgefundenen auf die Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen. 
Zum Schlusse wird der Staatsanwalt sowie der Angeschuldigte mit ihren Ausführungen 
und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeschuldigten gebührt 
das letzte Wort. 
Der Prüfung des Disziplinarhofs unterliegt das Urtheil nur, insoweit dasselbe an- 
gefochten ist. Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in Art. 39 Abs. 4 bis 6, Art. 40, 41 
Abs. 2 bis 5, Art. 42 bis 47 enthaltenen Bestimmungen verfahren. 
Art. 55. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens findet 
nur nach Maßgabe der Einschränkungen statt, welche in der Reichs-Strafprozeßordnung für 
die von den Schöffengerichten behandelten Sachen bestimmt sind. 
Art. 56. 
Auf die Beschwerde in den Fällen der Art. 29, 37 und 64 des gegenwärtigen Ge- 
setzes finden die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung über die sofortige Beschwerde 
entsprechende Anwendung. 
Art. 57. 
Die Entziehung des Diensteinkommens in den Fällen des Art. 7 wird von der Dis- 
ziplinarkammer beschlossen. 
Der Beschluß wird rechtskräftig, wenn der Richterbeamte nicht binnen zwei Wochen 
vom Tage der Eröffnung an schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch 
erhebt. 
Im Falle des Einspruches entscheidet die Disziplinarkammer, ob der von ihr erlassene 
Beschluß außer Wirksamkeit zu setzen sei. Findet dieselbe sich hiezu nicht veranlaßt, so tritt 
das förmliche Disziplinarverfahren ein, in welchem über die Strafbarkeit des dem Richter 
zur Last fallenden Verhaltens zu erkennen ist. Wird der Richterbeamte für schuldig befunden, 
so ist neben der sonst verwirkten Strafe auf Entziehung des in Art. 7 bezeichneten Dienst- 
einkommens zu erkennen, im entgegengesetzten Falle aber der in Abs. 1 bezeichnete Beschluß 
aufzuheben.
	        
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