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Art. 60.
Außer den Fällen des Art. 59 Ziff. 1 bis 4 kann die Disziplinarkammer bei Er-
lassung des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (Art. 23) und während
des ganzen Laufes dieses Verfahrens, soferne nicht blos die Verhängung einer der in Art. 5
Ziff. 1 und 2 bezeichneten Strafen in Aussicht steht, von Amtswegen oder auf Antrag
des Staatsanwalts die Suspension des Beschuldigten vom Amte bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der Sache beschließen.
Die gleiche Befugniß steht der Disziplinarkammer zu, wenn gegen einen Richter eine
strafrechtliche Voruntersuchung eröffnet, oder, soferne eine solche nicht stattgefunden hat, die
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines in. Art. 59 Ziff. 2 nicht begriffenen Vergehens
beschlossen ist.
Art. 61.
Die Suspension dauert in den Fällen des Art. 59 Ziff. 1 und 4 bis zum Ablaufe
des zehnten Tages nach Beendigung der Freiheitsentziehung.
In den Fällen des Art. 59 Ziff. 2 und 3 hört die Suspension auf, sobald ein rechts-
kräftiges Urtheil ergangen ist, welches den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat. Lautet
jedoch das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension bis zum Ab-
laufe des zehnten Tages nach Vollstreckung der Strafe fort.
Art. 62.
Während der Suspension eines Richters wird demselben vom Ablaufe des Monats
an, in welchem sie eintritt, an Stelle des Dienstgehaltes ein dem letzteren gleichkommender,
nach S. 7 der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde zu berechnender Theil seines Gesammt-
gehaltes innebehalten.
Wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten
oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung eine Gehalts-
kürzung nicht ein.
Das Gleiche gilt in Ansehung der in Art. 61 Abs. 1 und 2 erwähnten Zeit von
zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des
Disziplinarverfahrens verfügt wird.