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de Akten mit einer Ausfertigung der Entscheidung dem k. Staatsministerium der Justiz
in Borlage zu bringen, welches das Weitere zu veranlassen hat, wenn ausgesprochen wird,
daß der Fall der Versetzung vorliege.
Sechste Abtheilung.
Unfreiwilige Versetzung in den Ruhestand.
Art. 71.
Die Versetzung eines Richters in den Ruhestand wider seinen Willen tritt ein:
1) wenn derselbe durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner kör-
perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist,
2) wenn die in Art. 65 bezeichneten Umstände derart sind, daß seine amtliche
Wirksamkeit auch auf einer anderen Stelle nicht blos vorübergehend gestört wäre,
oder wenn der Fall des Art. 65 bei dem Präsidenten oder bei einem Senats-
präsidenten des obersten Landesgerichts eintritt.
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Art. 72.
Sucht der Richter im Falle des Art. 71 Ziff. 1 seine Versetzung in den Ruhestand
nicht nach, so ist er schriftlich unter Angabe der Gründe darauf aufmerksam zu machen,
daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege.
Die Eröffnung hat im Auftrage des k. Staatsministers der Justiz durch den Prä-
sibenten des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel der betreffende Richter seinen dienstlichen
Wohnsitz hat, und, wenn es sich um die Ruhestandsversetzung eines Präsidenten an einem
Oberlandesgerichte oder eines Senatspräsidenten oder Rathes am obersten Landesgerichte
handelt, durch den Präsidenten dieses letzteren zu geschehen.
Tritt der Fall bei dem Präsidenten des obersten Landesgerichts ein, so erfolgt die in
Abf. 1 bezeichnete Eröffnung an ihn durch den k. Staatsminister der Justiz.
Art. 73.
Wenn der Richter nicht innerhalb eines Monats vom Tage der ihm gemachten Er-
öffnung an freiwillig um Versetzung in den Ruhestand nachsucht, oder wenn er Einwen-