Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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chen so wenig eine Berücksichtigung in Aussicht gestellt werden, als den übrigen Regier- 
ngsbezirken ein derartiger Zuschuß geleistet wird. 
5. Den vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirrenanstalt 
gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir, insoweit dieselben nicht durch die von Unserem 
Staatsministerium des Innern an die Regierung, Kammer des Innern, von Oberfranken 
ergangene Entschließung vom 17. Januar d. Is. ihre Erledigung gefunden haben, Unsere 
Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung wegen der opferwilligen Förderung der Interessen 
des Kreises und verbinden hiermit die Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 13. März 1881. 
Lud wig. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäuftle. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath von Kopp. 
33“
	        
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