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Vortrag.
Uebertrag
Titl. 2. Gehaltsergänzungs-Zuschüsse:
à) im Allgemeinen zum Vollzug des Schuldotationsgesetzes
vom 10. November 1861
b) zur Aufbesserung des unzureichenden Einkommens des
gesammten Lehrpersonals in der bisherigen Weise
c) zur Gewährung einer Zulage von je 90 —X an alle Ver-
weser, weltliche Lehrerinnen und Schulgehilfen 29700 =
d) zur weiteren Aufbesserung des Lehrer-Einkommens in den
in Art. 3 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten
Gemeinden und zwar der wirklichen Schullehrer auf
850 -X, der Verweser und weltlichen Lehrerinnen auf
680 -X aus Kreisfonds .
e) zur weiteren Aufbesserung des Minimaleinkommens der
Lehrer in den in Art. 3 Ziff. 2 des Schuldotations-
gesetzes bezeichneten Gemeinden auf 1000 JX aus Kreisfonds
f) dem unter d unde nicht berücksichtigten Lehrpersonal eine
Gehaltserhöhung von 100 -„X den wirklichen Lehrern,
80 J. den Verwesern, 50 -— den wirklichen und
klösterlichen Lehrerinnen
Titl. 3. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen:
a) in Quinquennien à 90 X für die wirklichen Schullehrer
und à 45 JX für die ständigen Verweser und weltlichen
Lehrerinnen 246,772 4+4 50 J
Festgesetzter
Betrag
AM.
27432
98290
120823
61463
16600
45
51
13
E'
E“
56 85
Latus
329366
45