Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Vortrag. 
  
  
  
Uebertrag 
Titl. 2. Gehaltsergänzungs-Zuschüsse: 
à) im Allgemeinen zum Vollzug des Schuldotationsgesetzes 
vom 10. November 1861 
b) zur Aufbesserung des unzureichenden Einkommens des 
gesammten Lehrpersonals in der bisherigen Weise 
c) zur Gewährung einer Zulage von je 90 —X an alle Ver- 
weser, weltliche Lehrerinnen und Schulgehilfen 29700 = 
d) zur weiteren Aufbesserung des Lehrer-Einkommens in den 
in Art. 3 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten 
Gemeinden und zwar der wirklichen Schullehrer auf 
850 -X, der Verweser und weltlichen Lehrerinnen auf 
680 -X aus Kreisfonds . 
e) zur weiteren Aufbesserung des Minimaleinkommens der 
Lehrer in den in Art. 3 Ziff. 2 des Schuldotations- 
gesetzes bezeichneten Gemeinden auf 1000 JX aus Kreisfonds 
f) dem unter d unde nicht berücksichtigten Lehrpersonal eine 
Gehaltserhöhung von 100 -„X den wirklichen Lehrern, 
80 J. den Verwesern, 50 -— den wirklichen und 
klösterlichen Lehrerinnen 
Titl. 3. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen: 
a) in Quinquennien à 90 X für die wirklichen Schullehrer 
und à 45 JX für die ständigen Verweser und weltlichen 
Lehrerinnen 246,772 4+4 50 J 
Festgesetzter 
Betrag 
AM. 
  
  
  
27432 
98290 
120823 
61463 
16600 
45 
51 
13 
E' 
E“ 
56 85 
  
  
  
Latus 
  
329366 
45
	        
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